Anderseits ist davon auszugehen, dass − ebenfalls nach den gesetzgeberischen Intentionen − selbst bei maximaler Gewährung der Ausnahmen die Grundordnung grundsätzlich als gewahrt zu gelten hat. Während ein zusätzliches Vollgeschoss und eine Erhöhung der Gebäudehöhe um maximal drei Meter als feste Grössen (was für die Erhöhung um ein Vollgeschoss grundsätzlich unabdingbar ist) tendenziell zu einem zonenfremden Erscheinungsbild führen können und beispielsweise eine W2-Zone als Grundordnung dadurch einer W3-Zone nahekommt, ist dies bei einer Erhöhung der AZ um (maximal) 10 Prozent grundsätzlich nicht der Fall.