Dem Baureglement sind des Weiteren keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die in Art. 47 BauR bei Gestaltungsplänen für zulässig erklärten Ausnahmen auf bestimmte Wohnzonen beschränkt sind bzw. nicht auf alle gleichermassen zur Anwendung kommen. Es entspricht mithin dem gesetzgeberischen Willen, dass einerseits diese zulässigen Ausnahmen, sofern die erforderlichen Vorteile eines Gestaltungsplanes zu bejahen sind, zu gewähren sind. Anderseits ist davon auszugehen, dass − ebenfalls nach den gesetzgeberischen Intentionen − selbst bei maximaler Gewährung der Ausnahmen die Grundordnung grundsätzlich als gewahrt zu gelten hat.