22 Abs. 3 BauR: die innerhalb der lichten Höhe von 1.50 m liegende Grundfläche beträgt weniger als 60 Prozent des darunter liegenden Vollgeschosses), in allen drei Zonen nicht als Vollgeschosse. Weitergehende massliche Vorgaben (namentlich betreffend Grenz- und Gebäudeabstand) an diese drei W2 und W3-Zonen macht das BauR nicht, womit die kantonalen (Mindest-)Bestimmungen zur Anwendung kommen (vgl. Art. 4 BauR).