Zulässig sind in beiden W2-Zonen zwei Vollgeschosse, in der W3 deren drei, in beiden W2-Zonen eine Gebäudehöhe von 7 m, in der W3 von 10 m; die Ausnützungsziffer (AZ) beträgt in der W2L 0.35, in der W2D 0.45 und in der W3 0.55. Attikageschosse gelten, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (vgl. Art. 22 Abs. 3 BauR: die innerhalb der lichten Höhe von 1.50 m liegende Grundfläche beträgt weniger als 60 Prozent des darunter liegenden Vollgeschosses), in allen drei Zonen nicht als Vollgeschosse.