tungsplan in eine reine Wohnzone umzuwandeln. Wollte man dies zulassen, würde dies auf eine Aushöhlung des geltenden Zonenplanerlassverfahrens hinauslaufen, welches die Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung vorsieht (vgl. § 27 PBG). Vielmehr muss sich der Gestaltungsplan als Teilbauordnung in ein bestehendes Ganzes einfügen. Er ist keine Neuschöpfung eines Ganzen, sondern eine blosse Ergänzung und muss daher die bestehende Regelung in Zonenplan und Zonenordnung als vorgegeben hinnehmen. Die Abweichungen von der Grundnutzungsordnung dürften nicht dazu führen, dass die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert wird.