16 Nutzungsdurchmischung wenig Sinn machen würde. Soweit ein Gestaltungsplan den Zonenzweck und Zonencharakter der betroffenen Bauzone des kommunalen Nutzungsplanes nicht grundsätzlich in Frage stellen darf, ist zu beachten, dass der Gestaltungsplan ein Instrument des kommunalen Planungsrechts ist, mit welchem die Festlegungen des auf demokratischem Wege von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern einer Gemeinde erlassenen Zonenplanes nicht überdeckt werden dürfen. In diesem Sinne ist es beispielsweise nicht zulässig, ein im kommunalen Zonenplan als Gewerbezone ausgeschiedenes Areal via Gestal-