5.2.3 Der Grundsatz, wonach die Bauzonen der Grundordnung nicht mit Hilfe von Gestaltungsplänen umfunktioniert werden dürfen, hat mit der Möglichkeit von Nutzungsdurchmischungen eine gewisse Lockerung erfahren. Was aber für die Nutzungsdurchmischung gilt, muss konsequenterweise auch bei der äusseren Gestaltung und Bauweise massgebend sein, ansonsten der Vorbehalt bei der