Es gelte der Grundsatz, wonach die Bauzonen der Grundordnung nicht mit Hilfe von Gestaltungsplänen umfunktioniert werden dürften. Die Zone W2L weise die geringstmögliche Geschosszahl und die geringstmögliche Ausnützungsziffer von nur 0.35 auf. Auch die maximale Gebäudehöhe sei mit nur 7 m die tiefste, woraus zu schliessen sei, dass in der Zone W2L nur zurückhaltend gebaut werden dürfe. Die Zone W2D sei an weniger strenge Anforderungen gebunden; insbesondere sei die zulässige Ausnützungsziffer höher. Trotzdem seien die vom Gestaltungsplan Kreuzmatt südlich unter der N.Strasse erfassten Bauten nicht um ein Geschoss erhöht. Durch die Entlassung von KTN K.___