5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren die zonenkonforme Einordnung des Gestaltungsplanes in die Umgebung. Die beanspruchten Ausnahmen von der Grundordnung vertrügen sich namentlich aufgrund der vorgesehenen massiven Baukörper nicht mit dem Zonenzweck der Zone W2L. Vierstöckige grosse Bauklötze mit nicht weniger als sieben Wohnungen seien Richtung Bahnhofstrasse/Achermattstrasse, d.h. in der W3 zulässig, nicht aber im Bereich der N.Strasse in der W2-Zone. Es gelte der Grundsatz, wonach die Bauzonen der Grundordnung nicht mit Hilfe von Gestaltungsplänen umfunktioniert werden dürften.