Unbegründet ist ebenso der Einwand der fehlenden Erschliessbarkeit der Baubereiche D und E aus östlicher Richtung über die "Alte N.Strasse" sowie des Notzuganges über diese Erschliessung zu den Baubereichen B und C (vgl. auch Planungsbericht vom 25.4.2016 [rev.] S. 9 Ziff. 3.5.3 und S. 12 Ziff. 4.3.1). Das Richtprojekt (Plan Nr. 102 im Massstab 1:500 vom 4.12.2015) weist die Notzufahrt über die O._______ für Feuerwehr und LKW und eine Überfahrt über die Tiefgarage(nzufahrt) sowie eine "Aufstellfläche Feuerwehr/Umschlag" aus und lässt aufgrund der planerisch ausgewiesenen Dimensionierungen erkennen, dass die diesbezügliche Erschliessbarkeit ohne weiteres gewährleistet ist.