Der Gemeinderat hat zudem explizit − und zu Recht − betont, dass einerseits die hinreichende Erschliessung im späteren Baubewilligungsverfahren nachzuweisen ist und die Groberschliessungsstrasse vor Baubeginn erstellt sein muss, dass anderseits mit den Bauarbeiten für diese Groberschliessungsstrasse erst begonnen werden darf, wenn die Finanzierung und der Landerwerb für den Vollanschluss H8/Steinen rechtlich gesichert und die Projektgenehmigung für den Vollanschluss H8/Steinen rechtskräftig ist (GRB Nr. 02._______ S. 6 oben).