Diese in den SBV definierte Erschliessung (vgl. auch Planungsbericht vom 25.4.2016 [rev.] S. 8 Ziff. 3.5.1) folgt somit (eng) den Vorgaben des Anhangs 1 zum BauR. Wie bereits der Gemeinderat zutreffend dargelegt hat, erklärt sich das Fehlen einer Fortführung der Erschliessung auf dem Situationsplan Nr. 101 vom 25. April 2016 (rev.) damit, dass der Gestaltungsplanperimeter den ausserhalb liegenden Teil der Erschliessungsstrasse nicht mitumfasst. Die vorgesehene Fortsetzung lässt sich indessen dem allgemein einsehbaren Gesamtkonzept entnehmen, das (auch) diesbezüglich den baureglementarischen Vorgaben entspricht.