Zur Verkehrserschliessung äussert sich Art. 12 SBV. Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt grundsätzlich ab der Erschliessungsstrasse P._______ (Abs. 1). Über die "Alte N.Strasse" werden die Baubereiche D und E sowie die Not- und LKW-Zufahrt zu den Baubereichen B und C erschlossen (Abs. 2). Die im Situationsplan bezeichneten Erschliessungsbereiche gewährleisten die interne Erschliessung der Baubereiche (Abs. 3). Absatz 4 regelt die Ausgestaltung der Erschliessung.