1C_584/2008 vom 7.7.2009 Erw. 4.3; BGE 127 I 103 Erw. 7d; EGV-SZ 2011 C 10.1). 4.3 Die Erschliessung des gesamten Gestaltungsplangebietes ist grundsätzlich bereits durch das BauR (Anhang 1) vorgegeben, welche die Erschliessung des motorisierten Individualverkehrs über die N.Strasse verlangt. Innerhalb des Gebietes ist ein dichtes und durchgehendes Fuss- und Velowegnetz gemäss dem Planeintrag im Anhang sicherzustellen. Bereits diese baureglementarischen Vorgaben lassen keinen Zweifel an der Erschliessbarkeit des