12 (samt Ver- und Entsorgungsanlagen) Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens bildet (Amtsblatt Nr. 05._______; bewilligt mit GRB Nr. 06._______), welches derzeit noch beim Regierungsrat hängig bzw. sistiert sei. Die Verkehrserschliessung sei gestaltungsplanerisch nur soweit abgebildet, als sie sich im Gestaltungsplanbereich befinde. Entsprechende Vorschriften über die Verkehrserschliessung fänden sich auch in den Sonderbauvorschriften. Sinngemäss gleich argumentieren auch die Beschwerdegegner (Vernehmlassung S. 5 f. Ziff. 3).