4.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Nachweis der Realisierbarkeit der Erschliessung rechtsgenüglich erbracht sei (Beschwerde S. 9 f.; vgl. Replik S. 7). Es fehle an einem grundeigentümerverbindlichen Plan über die Verkehrserschliessung. Namentlich könne dem Situationsplan die Erschliessungs-situation inklusive Verlauf der Groberschliessung westlich über den Gestaltungsplanperimeter hinaus nicht entnommen werden. Das gleiche gelte für die Notzufahrt und Wendemöglichkeit.