Wird davon ausgegangen, dass Gestaltungsplangebiete vom Umfang des "M._______" nicht insgesamt zeitgleich überbaut werden (können) und zudem verschiedene Bauherrschaften, Architekten beteiligt sind, drängt es sich in sachlicher Hinsicht auf, das mit dem Gestaltungsplan anvisierte Ziel durch gewisse Leitlinien sicherzustellen. Dies ist denn auch Sinn und Zweck des Gesamtkonzeptes, das sich eng an die vom kommunalen Gesetzgeber mit dem Anhang vorgegebenen Anforderungen und Kriterien hält.