3.3.2 Mit einem Gestaltungsplan wird, wie erwähnt, insbesondere eine im Vergleich zur Normalbauweise architektonisch gut gestaltete und auf die bauliche und landschaftliche Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung angestrebt (vgl. vorstehend Erw. 3.2.3; Häuptli, in Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 21 N 15). Wird davon ausgegangen, dass Gestaltungsplangebiete vom Umfang des "M.__