chend spricht der Anhang auch nur von einem Richtplan-Charakter der Anforde- 10 rungen. Wenn ihnen behördenverbindlicher Charakter zugesprochen wird, steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass sie weder einen Richtplan im Rechtssinne darstellen noch im für Richtpläne vorgesehenen Verfahren erlassen wurden (vgl. § 11 PBV). Die Mitwirkungsrechte der Bevölkerung auch bezüglich der in den Anhang des BauR aufgenommenen Anforderungen waren im Nutzungsplanungsverfahren, wie erwähnt, gewährleistet. Wenn dem Gesamtkonzept trotz regierungsrätlicher Genehmigung nur behördenverbindlicher Charakter zugesprochen