3.3.1 Das kommunale BauR sieht mithin nicht nur die Möglichkeit von Zonen mit Gestaltungsplan vor. Vielmehr werden im Anhang des BauR auch behördenverbindliche Anforderungen an verschiedene mit einer Gestaltungsplanpflicht belegte Gebiete umschrieben. Das kommunale Baureglement wie auch der Zonenplan wurden im hierfür vorgesehenen gesetzlichen Verfahren (§§ 25 ff. PBG) erlassen. Diese im Anhang formulierten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 3.2.4) können zweifelsohne weder als (kommunale) Richtplan(ung) im Rechtssinne (vgl. zum Mindestinhalt von Richtplänen Art. 8 und Art. 8a RPG; § 3 Abs. 1 PBG i.V.m. § 13 PBG) noch als Nutzungsplan (vgl. § 15 PBG) qualifiziert werden. Entspre-