3.2.5 Das Gesamtkonzept äussert sich nach der Einleitung (Ziff. 1) zu seinem Rechtscharakter (Ziff. 2). Die Parteien (d.h. die betroffenen Grundeigentümer) werden durch das Gesamtkonzept verpflichtet (bzw. verpflichten sich durch ihre Unterschrift), "ihre Bebauungen nach den im Konzept ausgeschiedenen verbindlichen Elementen zu entwickeln, damit eine gemeinsame, freiraumgestalterisch und städtebaulich wertvolle Gesamtüberbauung erreicht werden kann". Abweichungen vom Gesamtkonzept im vorgegebenen Rahmen werden als möglich bezeichnet, "wenn dadurch die Qualität des Konzeptes nicht beeinträchtigt wird oder insgesamt eine bessere Lösung erreicht werden kann".