3.2.4 Art. 5 BauR kennt als Planungsmittel unter anderem den Richtplan (lit. e) und den Gestaltungsplan (lit. d). Gemäss Art. 27 BauR können bestimmte Gebiete mit der Pflicht zum Erlass eines Gestaltungsplanes belegt werden. Die betreffenden Gebiete sind im Zonenplan mit Punktraster bezeichnet. Für einzelne Gebiete sind behördenverbindliche Anforderungen im Anhang umschrieben. Art. 45 bis Art. 47 BauR regeln den Gestaltungsplan.