Vorgaben für den Gestaltungsplan nach PBG ist die Praxis des Regierungsrates nicht zu beanstanden, wenn er im Rahmen der Genehmigung des Gestaltungsplanes die rechtliche und tatsächliche Erschliessbarkeit überprüft und nicht die genügende (effektive) Erschliessung. Ein Gestaltungsplan ist genehmigungsfähig, wenn Erschliessungsvarianten tatsächlich wie rechtlich realisierbar sind, ohne dass im Detail bereits feststeht, wie dieses Ziel schliesslich erreicht wird (EGV-SZ 1996 Nr. 49 S. 128, vgl. auch VGE III 2011 118 vom 21.12.2011 Erw. 5.3; VGE 806+807/97 vom 17.1.1997 Erw. 6.e in EGV- SZ 1997 Nr. 9 S. 23).