3.2.2 Bestandteil eines kommunalen Richtplans oder eines anderen amtlichen Erlasses mit gleicher Wirkung kann unter anderem das Erschliessungsprogramm sein. Es muss eine öffentliche Information und Mitwirkung gemäss Art. 4 RPG über das Erschliessungsprogramm durchgeführt werden. Es muss jedoch nicht notwendigerweise einem kantonalen Genehmigungs- und Rechtsmittelverfahren unterworfen werden (Jeannerat, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 19 Rz. 63).