Der Richtplan präjudiziert den Nutzungsplan nicht. Abweichungen bleiben zulässig, beispielsweise wenn sie sachlich gerechtfertigt und von untergeordneter Bedeutung sind, wenn veränderte Verhältnisse, neue Aufgaben oder neue Erkenntnisse, die eine gesamthaft bessere Lösung ermöglichen, dies rechtfertigen oder wenn der Richtplaninhalt im Nutzungsplanverfahren als rechtswidrig oder unmög- 7 lich erweist (Gossweiler, in Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, Vorbem. Zu §§ 8 f. Rz. 143 mit zahlreichen Hinweisen).