3.2.1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach dem RPG (Art. 4 Abs. 1 RPG). Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann (Art. 4 Abs. 2 RPG). Die Gemeinden können Richtpläne erlassen und hiefür Zuständigkeit und Verfahren regeln (§ 13 Abs. 1 PBG). Richtpläne der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates im Sinne von § 28 PBG (§ 13 Abs. 2 PBG). Richtpläne sind für die Behörden verbindlich (§ 3 Abs. 2 PBG).