Vielmehr hätten die Ideen des Gesamtkonzepts auf der Ebene Gestaltungsplan Berücksichtigung finden können, wo sie denn auch überprüfbar gewesen wären. Dem Gesamtkonzept könne weder Behörden- noch Grundeigentümerverbindlichkeit zukommen. Der Gestaltungsplan habe demzufolge einzig den Anforderungen des kommunalen BauR und den kantonal- und bundesrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, nicht jedoch den Vorgaben des Gesamtkonzepts (Beschwerde S. 6 ff.; Replik S. 4 ff.).