6 licht worden. Es habe jedoch gewichtige Auswirkungen auf die Rechte der betroffenen Grundeigentümer, da im Gesamtkonzept praktisch die gesamte Gestaltungsplanung vorweggenommen werde. Das Gesamtkonzept sei nie auf seine Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht überprüft worden. Das Gesamtkonzept könne weder als Richtplan noch als Nutzungsplan qualifiziert werden. Ein Gesamtkonzept hätte es nicht gebraucht. Vielmehr hätten die Ideen des Gesamtkonzepts auf der Ebene Gestaltungsplan Berücksichtigung finden können, wo sie denn auch überprüfbar gewesen wären.