3.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers belässt das Gesamtkonzept für die einzelnen Gestaltungspläne zu wenig Spielraum. Baufeldereinteilung, Anforderungen an Wohnbauzonen und Siedlungsplätze, Anordnung der Kuben würden verpflichtend vorgegeben. Das Gesamtkonzept gehe weit über eine nur koordinative Abstimmung der einzelnen Teilgestaltungspläne hinaus. Mit dem Gesamtkonzept werde die zulässige Nutzung des Bodens festgelegt, was jedoch nur mittels Nutzungsplänen (d.h. konkret Gestaltungsplänen) zulässig sei und nicht, wie es der Gemeinderat gemacht habe, mittels Richtplan (Art. 14 Abs. 1 RPG). Das Vorgehen verstosse auch gegen Bundesrecht.