An der Rechtmässigkeit dieser Begründung bzw. der derart begründeten Verneinung der Notwendigkeit eines Augenscheines kann der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nichts ändern. Die (mögliche) Dimensionierung ist planerisch erstellt. Eine Profilierung dieser (möglichen) Dimensionierung wird im Gestaltungsplanverfahren nicht verlangt. Ein verlässlich(er)es Bild lässt sich mithin auch mit einem Augenschein der unüberbauten Wiese nicht bewerkstelligen (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1C_138/2014 vom 3.10.2014 Erw. 2.3 betr. Verzicht auf einen Augenschein zur Beurteilung der Einordnung projektierter Gebäude und Flachdächer).