Der Regierungsrat hat einen Augenschein angesichts der aktenkundigen Planunterlagen und Fotoaufnahmen, den Ausführungen der Parteien sowie den öffentlich zugänglichen Bildaufnahmen der Umgebungssituation aus dem Internet nicht als notwendig erachtet (angefochtener Entscheid Erw. 2). Der Gemeinderat argumentiert vernehmlassend ergänzend (S. 2 Ziff. III.1), dass mit einem Augenschein kaum zusätzliche rechtserhebliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, zumal der Gestaltungsplan nur auf Plänen samt Sonderbauvorschriften existiere.