26 Abs. 2 BauR (zulässige Baumasse), Art. 45 Abs. 2 BauR (Voraussetzungen für den Erlass eines Gestaltungsplanes), Art. 46 Abs. 1 lit. c BauR (Verkehrserschliessungsplan als Mindestinhalt eines Gestaltungsplanes) sowie Art. 47 BauR (Ausnahmen eines Gestaltungsplanes von den Bauvorschriften). 5 2.3 Die Beschwerdegegner anerkennen die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers (Vernehmlassung S. 2 Ziff. I.3). Anderweitige Gründe, welche ein (teilweises) Nichteintreten rechtfertigen könnten, machen sie weder geltend noch sind solche ersichtlich.