Das gesetzliche Erfordernis einer besonderen architektonischen Gestaltung und eines guten Gesamtbildes, welches an ein Gestaltungsplangebiet gestellt werde, sei erfüllt (Erw. 7). Zwischen den geltend gemachten Vorteilen gegenüber der Normalbauweise und den gewährten Ausnahmen bestehe ein ausgewogenes Verhältnis (Erw. 8). Beim Fachbericht des Amtes für Raumentwicklung (ARE) mit dem Genehmigungsantrag handle es sich um eine amtsinterne Würdigung der Sach- und Rechtslage, weshalb dieser Bericht den Verfahrensbeteiligten nicht habe zugestellt werden müssen (Erw. B.2).