Mit der Umschreibung der richtungsweisenden Hauptanliegen würden, wie der Gemeinderat zutreffend festgehalten habe, keine Rechtsschutzinteressen Dritter verletzt. Mit der Anfechtbarkeit der Teilgestaltungspläne bleibe das Rechtsschutzinteresse der Nachbarn gewahrt (Erw. 4). Die Erschliessbarkeit des Gestaltungsplangebietes könne bejaht werden (Erw. 5). Der ursprüngliche Zonenzweck und -charakter der Grundordnung blieben im Rahmen der gestaltungsplanerischen Möglichkeiten gewahrt (Erw. 6). Das gesetzliche Erfordernis einer besonderen architektonischen Gestaltung und eines guten Gesamtbildes, welches an ein Gestaltungsplangebiet gestellt werde, sei erfüllt (Erw. 7).