4 2.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid die Notwendigkeit eines Augenscheins verneint (Erw. 2). Das vom Gemeinderat mit GRB Nr. 04._______ genehmigte Gesamtkonzept bezwecke eine koordinative Abstimmung der einzelnen Teilgestaltungspläne. Dieses Gesamtkonzept habe als Koordinationsinstrument lediglich Richtplancharakter und sei entsprechend nur behördenverbindlich. Mit der Umschreibung der richtungsweisenden Hauptanliegen würden, wie der Gemeinderat zutreffend festgehalten habe, keine Rechtsschutzinteressen Dritter verletzt.