G. Mit Replik vom 2. November 2017 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegner erneuern mit Duplik vom 22. November 2017 ihre mit der Vernehmlassung vom 8. August 2017 gestellten Anträge. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Vorbringen fest. 3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: