{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5cf99ab7b75ee0436d5e2a2225dd858d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_100", "Checksum": "0c44ad455e65033fc27d1159ceb91d64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 100\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\n 28\nVorliegend kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Begründung des angefochtenen Entscheides sei so abgefasst gewesen, dass sich der Beschwerdeführer\nnicht über die Tragweite des Entscheids habe Rechenschaft geben und ihn in\nvoller Kenntnis an die höhere Instanz (d.h. das Verwaltungsgericht) habe weiterziehen können.\n\n6.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als\nunbegründet. Verletzungen raumplanungsrechtlicher Bestimmungen (RPG, PBG,\nBauR) wie auch Verfahrensfehler, namentlich allfälliger Mitwirkungsrechte und/\noder des Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. vorstehend Erw. 2.2), sind im\nvorliegend zu beurteilenden Gestaltungsplanverfahren nicht feststellbar. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.\n\n7.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von\nFr. 2'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).\n\n7.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer\nden beanwalteten Beschwerdegegnern sowie der beanwalteten Gemeinde eine\nParteientschädigung zu entrichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975,\nder ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht\nin § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf\ninsgesamt je Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.\n\n29\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen)\nvon insgesamt Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat\nam 29. Mai 2017 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass\ndie Rechnung ausgeglichen ist.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat den beanwalteten Beschwerdegegnern sowie\nder beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen\nund MwSt) von insgesamt je Fr. 3'000.-- zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)\n- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (2/R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.12.2017)\n- den Rechtsvertreter des Gemeinderats Schwyz (2/R; unter Beilage der\nEingabe des Beschwerdeführers vom 14.12.2017)\n- den Regierungsrat\n- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.12.2017)\n- und das kantonale Amt für Raumentwicklung.\n\nSchwyz, 20. Dezember 2017\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n30\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 30. Januar 2018\n\n31\n"}