{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5cf99ab7b75ee0436d5e2a2225dd858d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_100", "Checksum": "0c44ad455e65033fc27d1159ceb91d64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 100\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\n 26\nWas die erneute Kritik an den Besucherparkplätzen anbelangt, kann ebenfalls\nauf die zutreffenden regierungsrätlichen Erwägungen verwiesen werden\n(Erw. 8.7; vgl. auch Vernehmlassung des Gemeinderates S. 10). Die Anzahl erforderlicher Besucherparkplätze wird im Planungsbericht (S. 18) für jeden Baubereich gesondert ermittelt; die Parkplätze sind auch planerisch (vgl. Plan Nr. 102\n\"Untergeschosse mit Umgebung\" vom 4.12.2015) ausgewiesen (Baubereich A:\ndrei gedeckte Parkplätze im Vorraum zur Tiefgarage, zwei offene auf sickerfähigem Belag; Baubereich B und C: drei gedeckte Parkplätze im Vorraum zur Tiefgarage; Baubereich D: zwei gedeckte seitlich der drei gedeckten Parkplätze für\ndie Wohnungen). Die \"Parkierung\" wird zudem mit Art. 14 SBV geregelt. Laut\ndessen Absatz 3 sind die Abstellplätze für Motorfahrzeuge grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Oberirdisch sind maximal die Motorfahrzeug-Abstellplätze,\nwelche für die Besucher erforderlich sind, zulässig. Die vom Beschwerdeführer in\nFrage gestellte Zugänglichkeit der Besucherparkplätze in der Tiefgarage (vgl.\nauch Replik S. 13 f.) ist gegebenenfalls im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren sicherzustellen\n\nDie Entflechtung von motorisiertem Verkehr und Fuss- sowie Radverkehr wie\nauch die Erschliessung der Tiefgaragen der Baubereiche A, B und C über eine\ngemeinsame Zufahrt, welche insbesondere keine Grünflächen des Gestaltungsplanareals tangiert bzw. diese untertunnelt, wurde zu Recht positiv als Vorteil\ngewürdigt. Dies gilt auch für die übrigen gemeinsamen Erschliessungsanlagen\n(Ver- und Entsorgung).\n\nDem Beschwerdeführer kann zwar beigepflichtet werden, dass die klare Festlegung und Begrenzung der Baubereiche mit der Definition der maximalen Gebäudehöhen und Firsthöhen grundsätzlich nicht als besonderer Vorteil zu betrachten\nist. Vorliegend fällt jedoch namentlich die Beschränkung der Gebäudehöhe absolut (in m.ü.M.) ins Gewicht und ist insofern als Vorteil zu erachten, als damit einerseits Klarheit über die vertikale Ausdehnung der Bauten geschaffen und anderseits sichergestellt wird, dass − namentlich auch bergseitig gegenüber der\nnicht ins Gestaltungsplangebiet integrierten ersten Bautiefe entlang der\nN.Strasse − die maximal mögliche Erhöhung der Gebäudehöhe um 3 m, wie vorstehend gezeigt (Erw. 5.4.1), nicht annähernd ausgeschöpft wird bzw. faktisch\ndiese Ausnahme im Endeffekt nur teilweise beansprucht wird. Zudem ist nicht zu\nverkennen, dass eng umgrenzte Baubereiche vorliegend in engem Konnex mit\neiner grosszügigen und zweckmässigen Gestaltung der Aussenräume (Art. 45\nAbs. 2 lit. b BauR) stehen bzw. eine nicht unbedeutende Voraussetzung hierfür\ndarstellen. Mit den Vorinstanzen ist namentlich in dieser durchdachten Gestaltung der Aussenräume ein erheblicher Vorteil des Gestaltungsplanes zu sehen\nund überzeugt dieser gerade auch in dieser Hinsicht. Dass die Kritik, diese Frei-\n27\nräume seien viel zu gross, unhaltbar ist, wurde bereits ausgeführt (vgl. vorstehend Erw. 5.5.2 und besonders Erw. 5.5.4), zumal einerseits die mögliche − um\nden Bonus von 10 % erhöhte − Ausnützung praktisch vollständig beansprucht\nwird und anderseits der Beschwerdeführer gerade auch die Berechtigung der\nGewährung dieses Bonus in Abrede stellt, ohne Bonus indes noch grosszügigere\nFreiräume geschaffen werden könnten.\n\nZu Recht als Vorteil gewichtet wurde auch das Energiekonzept unter Ausklammerung des Minergiestandards als einer Grundvoraussetzung (vgl. § 24 Abs. 2\nPBG), damit überhaupt Ausnahmen gewährt werden können. Dieses Energiekonzept beschränkt sich nicht nur auf die Aufladestation für E-Bikes, sondern beinhaltet namentlich auch die Art der Energieversorgung (R._______; Solaranlagen auf den Dächern, vgl. Planungsbericht S. 13 Ziff. 4.5.1).\n\nInsgesamt haben die Vorinstanzen das Verhältnis von Vorteilen zu beanspruchten Ausnahmen zu Recht als ausgewogen erachtet und die Ausnahmen gewährt.\nAuch wenn das Gesetz noch andere Vorteile wie insbesondere preisgünstigen\nWohnraum nennt, macht das Fehlen eines solchen Vorteils das Verhältnis zwischen Vorteilen und Ausnahmen nicht per se als unausgewogen. Wie dargelegt,\nwird nicht verlangt, dass alle Kriterien erfüllt sein müssen um die beanspruchten\nAusnahmen zu erhalten. Anzufügen ist, dass umgekehrt der Gestaltungsplan die\ndrei vom BauR konkretisierten Ausnahmen von der Grundordnung auch nicht für\nalle Baubereiche im maximalen Umfang beansprucht (vgl. vorstehend Erw. 1),\nwas vorliegend jedoch nicht von Entscheidrelevanz ist.\n\n6.3.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich auch die Kritik des\nBeschwerdeführers an der regierungsrätlichen Genehmigung des Gestaltungsplanes (Beschwerde S. 22) als unbegründet.\n\n6.3.2 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn\ner Gehörsverletzungen geltend macht (so Beschwerde S. 21). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Begründungspflicht nicht bereits dann verletzt, wenn sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr\nkann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte bzw. auf\njene Aspekte beschränken, die von der Behörde ohne Willkür als wesentlich betrachtet werden (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; BGE 136 I 184 Erw. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil 1C_452/2012 vom 18.11.2013 i.Sa. A. et al. vs. VerwGer SZ\nErw. 2.2; Bundesgerichtsurteile 9C_101/2011 vom 21.7.2011 Erw. 6.1; 9C_257/\n2011 vom 25.8.2011 Erw. 5.1).\n\n"}