{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5cf99ab7b75ee0436d5e2a2225dd858d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_100", "Checksum": "0c44ad455e65033fc27d1159ceb91d64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 100\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\n6.1.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid (Erw. 8.1 ff.) die von\nden Gesuchstellern im Planungsbericht (S. 14 f. Ziff. 5.2.1 ff.) formulierten Vorteile des Gestaltungsplanes gegenüber der Normalbauweise aufgelistet. In der Folge hat er richtigerweise festgehalten, dass für die Erlassfähigkeit des Gestaltungsplanes nicht sämtliche gesetzlich (PBG, BauR) vorgesehenen Vorteilskriterien erfüllt sein müssen (Erw. 8.3). Die Vorteile des Gesamtkonzeptes hat der\nRegierungsrat auch als Vorteile des (Teil-)Gestaltungsplanes Baufelder 2/3 anerkannt (Erw. 8.4), ebenso die landsparende und verkehrsberuhigte interne Erschliessung und damit verbunden die mögliche Gestaltung grosszügiger Grünund sonstiger Freiflächen (Erw. 8.5). Gleiches hat er für die nahezu vollständige\nTrennung zwischen motorisiertem Verkehr und Fuss- und Radverkehr bejaht\n(Erw. 8.6). Das Parkkonzept (Tiefgarage, auch mit Parkplätzen für Besucher im\nVorraum) hat er als (geringfügigen) Vorteil erachtet (Erw. 8.7) wie auch die klare\nFestlegung und Begrenzung der Baubereiche, der Gebäudehöhen und Gebäudelängen (Erw. 8.8). Den Flächenanteil der Spiel- und Erholungsflächen von\n40 % hat er als einen erheblichen Mehrwert beurteilt (Erw. 8.9). Schliesslich hat\ner auch das Energiekonzept als Vorteil erachtet, wobei er die Einhaltung des Mi-\nnergie-Standards als Grundvoraussetzung (im Einklang mit dem Gesetz, vgl.\n§ 24 Abs. 2 PBG), welche vom Gemeinderat zu Recht nicht als Vorteil bezeichnet worden sei, hiervon richtigerweise ausgeklammert hat.\n\n6.2 Der Beschwerdeführer erachtet die in Art. 47 genannten drei Ausnahmen\nvon der Grundordnung (Erhöhung der Geschosszahl um ein Geschoss, Erhöhung der Gebäudehöhe um 3 m, Erhöhung der AZ um 10 %) als abschliessend (Beschwerde S. 17). Es ist indessen davon auszugehen, dass diesen drei\nkonkretisierten Ausnahmen nur eine in masslicher Hinsicht begrenzende Komponente innewohnt. Der Einleitungssatz von Art. 47 BauR erlaubt generell ein\nAbweichen von den Bauvorschriften und würde keinen Sinn machen bzw. wäre\nüberflüssig, wenn nur die drei genannten Ausnahmen möglich wären. Das glei-\n25\nche gilt für den zweiten Satz, wonach die Durchmischung der Zonen für zulässig\nerachtet wird, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich\ngewahrt bleiben. Wie es sich hiermit verhält, ist indes nicht weiter zu prüfen, weil\ndie Vor-instanzen das Verhältnis von Vorteilen und Ausnahmen zu Recht und mit\nausführlicher und überzeugender Begründung für ausgewogen, die gewährten\nAbweichungen von der Regelbaunorm mithin als gerechtfertigt erachtet haben.\n\n6.3 Die Eingliederung des Gestaltungsplanes in ein Gesamtkonzept ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 18) positiv zu würdigen. Zwar wird ein entsprechender Vorteil vom Gesetz nicht explizit genannt,\nindes enthält das Gesetz einen nicht abschliessenden Katalog von Vorteilen zur\nVerfügung (vgl. \"namentlich\" in § 24 Abs. 3 PBG und Art. 45 Abs. 1 BauR). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem bemängelt\n(Beschwerde S. 21; Replik S. 15), die Einhaltung der Abstände gegenüber Baufeld 1 könne nicht überprüft werden, lässt sich den Planunterlagen (Plan Nr. 101\n[Situation], vom 25.4.2016 rev.) ein Abstand von 8.65 m zwischen dem Baubereich und der Liegenschaft KTN L._______ entnehmen. Das Baufeld 1 beginnt\njedoch erst südlich von KTN L._______, wo der entsprechende Abstand mehr als\n8.65 m beträgt. Ebenso lässt sich dem Plan leicht entnehmen, dass der Abstand\nzwischen dem Baubereich A und dem Baufeld 1 wie auch den Baufeldern 5 und\n6 jedenfalls mehr als 10 m beträgt. Nicht verfangen kann somit auch die Rüge,\nes fehle ein Plan der sämtliche Baufelder mit Angabe von Massen darstelle. Der\nvorliegende (Teil-)Gestaltungsplan erfüllt unbestrittenermassen die quantitativen\nAnforderungen (3'000 m2) und ist daher grundsätzlich unbesehen allfälliger angrenzender Gestaltungspläne auf seine Gesetzmässigkeit hin zu beurteilen. Was\ndie Abstände (auch Strassenabstände) anbelangt, ist die Wahrung der gesetzlichen Abstände im Übrigen erst im Baubewilligungsverfahren abschliessend zu\nprüfen.\n\nSoweit der Beschwerdeführer den Vorteil des Erschliessungskonzeptes unter\nHinweis auf das Schreiben der Planungskommission vom 2. September 2015\nnegiert (Beschwerde S. 18), ist diese Begründung (auch) in diesem Zusammenhang unbehelflich, nachdem der Gestaltungsplan hierauf zurückgezogen und\nnach diesem Zeitpunkt (2.9.2015) überarbeitet und neu aufgelegt wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 19) lässt sich die\nErschliessungssituation für das Gestaltungsplanareal, welches allein zur Beurteilung steht, aufgrund der aktenkundigen Planunterlagen überprüfen und beurteilen. Die positive Würdigung des Erschliessungskonzeptes durch die Vorinstanzen als gestaltungsplanerischer Pluspunkt ist jedenfalls vollumfänglich zu\nbestätigen.\n\n"}