{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5cf99ab7b75ee0436d5e2a2225dd858d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_100", "Checksum": "0c44ad455e65033fc27d1159ceb91d64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 100\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\nDer Regierungsrat hat sich dieser gemeinderätlichen Beurteilung vollumfänglich\nangeschlossen und diese Würdigung zu Recht als ohne weiteres nachvollziehbar\nerachtet (angefochtener Entscheid Erw. 7.2.2). Mit der vom Beschwerdeführer\nvorgezogenen Einzelbauweise mit kleineren Häusern (Beschwerde S. 16) kann\nein Gleiches nicht erzielt werden. Nicht nachvollziehbar ist die Kritik an den grossen Freiflächen. Die zulässige − gegenüber der Grundordnung um 10 % erhöhte\n− Ausnützung wird nahezu vollständig beansprucht (Planungsbericht S. 7\nZiff. 3.3). Mit einer baulichen Konzeption, wie sie das Richtprojekt vorsieht, kann\neinerseits dem raumplanungsrechtlichen Gebot der inneren Verdichtung (vgl.\nArt. 1 Abs. 2bis RPG, Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG) und folglich auch der haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 1 Abs. 1 RPG) nachgelebt werden; anderseits\nwird damit gleichzeitig erreicht, dass das Gestaltungsplangebiet weiterhin viele\nGrünflächen (und Bäume [Obstbaumanlage]) enthält, was ebenfalls einem raumplanungsrechtlichen Planungsgrundsatz entspricht (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. e RPG).\nAus dem Schreiben vom 2. September 2015 kann der Beschwerdeführer deshalb\nnichts zu seinen Gunsten herleiten, weil das erste Gesuch um Erlass eines Gestaltungsplanes am 14. September 2015 zurückgezogen (vgl. vorstehend Ingress\nlit. A) und den Kritikpunkten der Planungskommission mit dem zweiten Gesuch\nRechnung getragen wurde. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen im\nangefochtenen Entscheid (Erw. 7.3) verwiesen werden.\n\n6.1.1 Mit Blick auf die von den Gesuchstellern beanspruchten Ausnahmen ist\nder Gemeinderat in umfassender Würdigung des Gestaltungsplankonzepts zum\nErgebnis gelangt (S. 9 ff.), alle in Art. 45 Abs. 2 lit. a-e BauR erwähnten Vorteile\nseien erfüllt.\n\n23\nDas Gestaltungsplangebiet werde weitgehend frei von motorisiertem Verkehr\nsein; motorisierter Verkehr und Langsamverkehr würden praktisch vollständig\nsepariert. Zwischen den einzelnen Baubereichen würden zusammenhängende\nFusswegverbindungen erstellt, die teils auch der Öffentlichkeit zugänglich seien.\nDie Erschliessung entspreche den Kriterien gemäss lit. a.\n\nMit 57 Parkplätzen in der Tiefgarage und nur drei Aussenparkplätzen würden die\nin lit. b vorgeschriebenen mindestens 60 % an Abstellflächen für Motorfahrzeuge\nin überdeckten Räumen mit 95 % weit übertroffen. Art. 14 Abs. 3 SBV verlange\nauch die grundsätzlich unterirdische Anordnung der Abstellplätze für Motorfahrzeuge. Oberirdisch seien maximal die Motorfahrzeug-Abstellplätze zulässig, welche für Besucher erforderlich seien.\n\nEbenso sei lit. c erfüllt mit der 30 m breiten Freihaltezone samt Freiraumgerüst\nund weiteren gemeinschaftlich nutzbaren Aussenräumen im Bereich der Baufelder A bis C. Grosszügig und zweckmässig angelegt seien auch die Spiel- und\nErholungsflächen (315 m2 beim Baubereich A; 800 m2 beim Baubereich B). Aufgezeigt würden auch Kleingärten nahe den Baubereichen. Die Freifläche (Spiel-/\nErholungsfläche) von gesamthaft 1'515 m2 entspreche bei einer maximal möglichen anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 3'733 m2 einem Anteil von über\n40 %, d.h. erheblich mehr als den gemäss Art. 9 Abs. 2 BauR für die Normalbauweise geforderten 15 %. Hinzuweisen sei auch auf das Konzept der Abfallentsorgung, wofür beim Baubereich A eine Unterflurcontaineranlage für Hauskehricht vorgesehen sei. Der verbindlich festgelegten Baumgestaltung (Feldahorn/Obstbäume) könne ein relevanter Gewinn für die Aussenraumgestaltung\nauch nicht abgesprochen werden. Der Kritik der Behörden an den anfänglich\nvorgesehenen Steinkorbböschungen sei durch einen diesbezüglichen Verzicht\nRechnung getragen worden. Bei einer maximalen Neigung von 2:3 der bis an die\nHäuser gezogenen Böschungen seien keine künstlichen Abstützungen erforderlich.\n\nDas Kriterium gemäss lit. d (gemeinschaftlich nutzbare Erschliessungs-, Versor-\ngungs- und Freizeitanlagen) werde insbesondere durch die Erschliessung der\nTiefgaragen in den Baubereichen A/B/C über eine gemeinschaftlich nutzbare\nStichstrasse erfüllt. Zu erwähnen sei auch das arealinterne Fusswegkonzept, die\nSpiel- und Erholungsflächen, etc. wie auch der Mehrzweckraum bei den Baubereichen B/C gemäss Art. 17 Abs. 1 SBV. Die Ver- und Entsorgung richte sich\nnach dem Konzept der Groberschliessung P._______; das Gestaltungsplangebiet Baufelder 2/3 werde zusammen mit den übrigen Teilgestaltungsplänen des\ngesamten Baugebiets über gemeinsam nutzbare Ver- und Entsorgungsanlagen\nerschlossen.\n\n24\nDas Kriterium des fortschrittlichen Energiekonzepts (lit. e) werde durch die Deckung des Wärmebedarfs durch den Energiebezug bei der R._______, die Solaranlagen auf den Dächern für die Wasseraufbereitung und Stromversorgung\nder Umgebungsbeleuchtung sowie der Ladestationen für E-Bikes erfüllt.\n\nEin weiterer Vorteil liege auch noch in der verdichteten Bauweise; dieser Vorteil\nkönne allerdings nicht allzu stark ins Gewicht fallen, da er grundsätzlich nur über\neine Erhöhung der zulässigen Ausnützung und der Geschosszahl erreicht werden könne. Eine gänzliche Verwerfung dieses Vorteils sei jedoch nicht begründet, da er ausdrücklich vom kantonalen Gesetzgeber vorgesehen sei (vgl. § 24\nAbs. 3 PBG).\n\n"}