{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5cf99ab7b75ee0436d5e2a2225dd858d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_100", "Checksum": "0c44ad455e65033fc27d1159ceb91d64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:03", "Checksum": "c85380afa2b537e1a1877972cd9b1bf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 100\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\nArt. 7 SBV legt betreffend die Gestaltung fest, dass Bauten, Anlagen und Aussenräume für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten sind, dass eine\ngute städtebauliche, architektonische und aussenräumliche Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gestaltung der Bauten soll hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl, Farbgebung und Beleuchtung ein harmonisches, homogenes Erscheinungsbild zum Ziel haben. Art. 8 SBV macht Vorgaben zur Fassadengestaltung (Materialisierung; Farbgebung; Ausgestaltung von\nGeländern und Terrassen; Solarelemente), Art. 9 zur Dachgestaltung. Ebenso\nstehen weitere Bestimmungen der SBV im Zeichen einer architektonischen und\nräumlichen Optimierung des Gestaltungsplanes (z.B. Art. 17 SBV betreffend\nSpiel- und Erholungsflächen, Art. 18 SBV betreffend Kleingärten).\n21\n5.5.3 Es ist an dieser Stelle an die im Nutzungs- und somit auch im Gestaltungsplanungsverfahren beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts zu erinnern, während dem Regierungsrat im Beschwerdeverfahren als erste Beschwerdeinstanz prinzipiell volle Überprüfungszuständigkeit zusteht (Art. 33 Abs. 3 lit. b\nRPG). Dem steht der Grundsatz, dass den nachgeordneten Planungsträgern der\nnötige Ermessensspielraum zu belassen ist (vgl. § 15 Abs. 3 PBG), nicht entgegen. Der Regierungsrat hat zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und\nzweckmässig ausgeübt worden ist, freilich im Bewusstsein seiner spezifischen\nRolle als kantonale Rechtsmittelinstanz und nicht als kommunale Planungsinstanz. Die Überprüfung hat sich sachlich in dem Umfang zurückzuhalten, als es\num lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und\nörtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Sie hat aber so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten. Die Rechtsmittelbehörde hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunale Planung an einem Sollzustand zu messen.\nUnter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen kann die Gemeinde\nwählen. Die übergeordnete Behörde hat dann einzuschreiten, wenn die vorgesehene Lösung aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erscheint oder den für die Raumplanung wegleitenden Grundsätzen und Planungszielen (auch Richtplanaussagen, welche jedoch auf die Rechtmässigkeit\nhin überprüfbar sind) nicht entspricht (vgl. VGE III 2013 198 vom 24.4.2014\nErw. 6.2.1 f.; VGE III 2009 125 vom 22.12.2009 Erw. 2.3, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 131 II 81 Erw. 7.2.1; BGE 127 II 238 Erw. 3b/aa; Aemisegger/Haag,\nKommentar RPG, Art. 33 Rz. 55 ff.; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG,\n2006, Art. 33 N 64 ff.).\n\nDem Verwaltungsgericht kommt demgegenüber gestützt auf § 55 Abs. 1 VRP\nsowie in Beachtung von Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht\n(BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 und Art. 6 der Konvention zum Schutze\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.010) vom 4. November\n1950 als zweite Beschwerdeinstanz nur mehr eine beschränkte Kognition zu,\nnämlich eine Rechtskontrolle inkl. Sachverhaltsüberprüfung, indes keine Ermessenskontrolle (vgl. VGE III 2009 125 vom 22.12.2009 Erw. 3.3, mit zahlreichen\nHinweisen, unter anderem auf VGE III 2008 247 vom 28.7.2009 Erw. 2.2 mit\nHinweisen auf BGE 131 II 81 Erw. 6.6; R. Herzog, Art. 6 EMRK und die kantonale Verwaltungsrechtspflege. S. 369f.; Waldmann/Hänni a.a.O. Art. 33 N 80a, 81;\nVGE 1023-1025/04 vom 27.8.2004 Erw. 3.2). Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG wird\nGenüge getan, wenn einer übergeordneten und von der planfestsetzenden\n\n22\nBehörde unabhängigen Beschwerdeinstanz, welche nicht ein Gericht sein muss,\nvolle Kognition zukommt (BGE 127 II 238 Erw. 3b/bb).\n\n5.5.4 Bereits der Gemeinderat hat überzeugend dargelegt, dass vorliegend mit\nden gestaltungsplanerischen Instrumenten eine abgestimmte und qualitativ gute\nÜberbauung sichergestellt werden kann (GRB Nr. 02._______ S. 7). Das Richtprojekt zeichne sich durch eine einheitliche Architektur und überzeugende architektonische Gestaltung aus und ergebe ein gutes Gesamtbild. Erkennbar sei ein\nharmonisches Siedlungsgebiet mit einer grosszügig angelegten Aussenraumgestaltung samt Erholungsbereichen und Siedlungsplatz. Das Richtprojekt sei von\neiner einheitlichen, neuzeitlichen, identitätsstiftenden und sich auszeichnenden\narchitektonischen Sprache mit einem eigenständigen Siedlungsausdruck geprägt. Es vermittle den Eindruck einer harmonischen Gesamtwirkung, welche\ndurch eine individuelle Einzelbauweise nicht erreicht werden könne.\n\n"}