{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5cf99ab7b75ee0436d5e2a2225dd858d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_100", "Checksum": "0c44ad455e65033fc27d1159ceb91d64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 100\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\n5.4.3 Der gesetzlich zu wahrende Gebäudeabstand (vgl. § 63 PBG i.V.m. § 59\nPBG) zwischen den Baubereichen B und C beträgt 8.575 m ([Gebäudehöhe\nBaubereich B SO von 8.70 m + Gebäudehöhe Baubereich C NW von 8.45 m] : 2\n= 8.575 m). Planerisch ausgewiesen ist zwischen diesen beiden Baubereichen\nein Gebäudeabstand von 20.70 m. Zwischen den Baubereichen C und D ist ein\nGebäudeabstand von 21.50 m ausgewiesen, der ebenfalls erheblich über dem\ngesetzlichen Mindestabstand von etwas über 8 m liegt.\n\n5.4.4 Es ist den Vorinstanzen mithin beizupflichten, dass der Gestaltungsplan für\ndie Baufelder 2/3 insgesamt, sowohl was die zulässigen (und vorgesehenen)\nBaumasse in den einzelnen Baubereichen wie auch die Gewährleistung der ruhigen Wohnverhältnisse (Art. 30 BauR) anbelangt, mit der zonenrechtlichen\nGrundordnung der W2L (Baubereiche B, C und D) und W2D (Baubereich A)\ndurchaus vereinbart werden kann. Weder werden Zonenzweck noch Zonencharakter dadurch vereitelt (GRB Nr. 02._______ S. 8). Mit dem Gestaltungsplan\nwerden zwar im Vergleich zur Grundordnung offenkundig grössere Bauvorhaben\nermöglicht. Dies ist jedoch, wie erwähnt, baureglementarisch vorgesehen. Wie\nder Regierungsrat zutreffend ausführt, werden die einzelnen Bauvolumina locker\ngesetzt und so angeordnet, dass − namentlich dank grosszügigen Grenz- und\nGebäudeabstände, die weit über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehen\n− die Aussicht und die Sichtbezüge der Nachbarn hinreichend gewährleistet werden. Zu bestätigen ist auch die Beurteilung, dass sich die Bauten gemäss dem\nRichtprojekt gut in die Hanglage einpassen, und namentlich bergseitig, wo die\nselbst gemäss der Grundordnung zulässige maximale Gebäudehöhe in den\nBaubereichen C und D nicht überschritten wird und wo die diesbezügliche gestaltungsplanerische Möglichkeit nur im Baubereich B (und A) teilweise ausgenützt\n\n20\nwird, entsprechend nicht erheblich in Erscheinung treten (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 6.3.1 f.).\n\n5.5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer vorzüglichen architektonischen Gestaltung. Seine Kritik gilt namentlich dem Hof zwischen den Baubereichen B und C. Die Aussenflächen in den Baubereichen B und C seien überdimensioniert in Anbetracht der dafür verlustig gehenden Kapazität für Wohnraum. Art. 9 Abs. 2 BauR verlange nur 15 % der Bruttogeschossfläche (BGF) als\nErholungsfläche. Die über 1000 m2 entsprächen rund dem Doppelten (Beschwerde S. 15).\n\n5.5.2 Bezüglich dieser (und weiterer ähnlicher) Rügen des Beschwerdeführers\nist an die vorstehenden Ausführungen anzuknüpfen. Zum Gestaltungskonzept\näussert sich der Planungsbericht (S. 7 f. Ziff. 3.4). Es wird dargelegt, dass die\nWohnhäuser in den Baubereichen A bis D durch ihre kubische Grundform bestimmt werden. Die Kuben werden derart in die Hanglage eingeschnitten, dass\ndie bergseitigen Böschungsanlagen gegenüber dem gewachsenen Terrain maximal um ein Geschoss tiefer gelegt werden müssen. Künstliche Abstützungen\nsind nicht erforderlich. Die Balkone werden in die Grossform integriert und wirken\nals eingezogene Räume. Die sich ergebende lockere Bebauung vermittelt den\nÜbergang von den Ein- und Zweifamilienhäusern entlang der N.Strasse und der\nalten N.Strasse einerseits und zum M._______ anderseits. Weiter wird mit dem\nPlanungsbericht auch das Umgebungskonzept umschrieben (S. 9 f. Ziff. 3.6; vgl.\nS. 12 Ziff. 4.4). Eine starke Prägung der Umgebung wird der 30 m breiten Freihaltezone (O._______) und dem \"Freiraumgerüst\" beigemessen. In der Freihaltezone wird ein Obstgarten errichtet. Die landwirtschaftliche Nutzung der Freihaltezone greift bis zu den Privatgärten bzw. zur Tiefgarage der nördlich gelegenen\nWohnbauten aus. Um die Wohnhäuser werden in einem inneren Ring private\nAussenräume für die Erdgeschosswohnungen freigehalten.\n\n"}