{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5cf99ab7b75ee0436d5e2a2225dd858d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_100", "Checksum": "0c44ad455e65033fc27d1159ceb91d64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 100\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\nDem Baureglement sind des Weiteren keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,\ndass die in Art. 47 BauR bei Gestaltungsplänen für zulässig erklärten Ausnahmen auf bestimmte Wohnzonen beschränkt sind bzw. nicht auf alle gleichermassen zur Anwendung kommen. Es entspricht mithin dem gesetzgeberischen Willen, dass einerseits diese zulässigen Ausnahmen, sofern die erforderlichen Vorteile eines Gestaltungsplanes zu bejahen sind, zu gewähren sind. Anderseits ist\ndavon auszugehen, dass − ebenfalls nach den gesetzgeberischen Intentionen −\nselbst bei maximaler Gewährung der Ausnahmen die Grundordnung grundsätzlich als gewahrt zu gelten hat. Während ein zusätzliches Vollgeschoss und eine\nErhöhung der Gebäudehöhe um maximal drei Meter als feste Grössen (was für\ndie Erhöhung um ein Vollgeschoss grundsätzlich unabdingbar ist) tendenziell zu\neinem zonenfremden Erscheinungsbild führen können und beispielsweise eine\nW2-Zone als Grundordnung dadurch einer W3-Zone nahekommt, ist dies bei einer Erhöhung der AZ um (maximal) 10 Prozent grundsätzlich nicht der Fall. Dies\nführt in der W2L-Zone zu einer zulässigen AZ von insgesamt 0.385 bzw. in der\nW2D-Zone zu einer solchen von 0.495, womit die AZ der nächst höheren Wohnzone (W2D bzw. W3) nach wie vor nicht erreicht wird. Dies ist auch vorliegend\nder Fall. Ausnützungstransfers zu Gunsten der Baugrundstücke, welche faktisch\nzu einer höheren Ausnützung führen, werden nicht vorgenommen. Die anrechenbare Landfläche der Baubereiche A und E wird durch verschiedene Abga-\n\n18\nben an Grob- und Feinerschliessungsstrassen reduziert. Die anrechenbare\nGrundstücksfläche der Baubereiche B/C und D entspricht der jeweiligen Landfläche (vgl. Planungsbericht S. 7 Ziff. 3.3; Art. 6 Abs. 4 SBV). Hinzu kommt, dass\nder jeweilige Zonencharakter nicht nur durch die zulässigen Masse, sondern\nauch durch die Zuordnung zu den Lärmempfindlichkeitsstufen und die zulässigen\nImmissionsgrade mitgeprägt wird.\n\n5.4.1 Der Gemeinderat (GRB Nr. 02._______ S. 8) hat unter Bezugnahme auf\nden Situationsplan Nr. 101 und den Planungsbericht dargelegt, dass die maximale Gebäudehöhe Richtung Nordosten für den Baubereich B auf 510.35 m.ü.M.\nund für den Baubereich C, d.h. den direkt ans Grundstück des Beschwerdeführers anschliessenden Baubereich, auf 511.75 m.ü.M. festgesetzt wurde, was\n(maximalen) Gebäudehöhen von etwa 7.75 m bzw. 6.30 m entspricht. Im Baubereich D liegt die Gebäudekote bei 515.10 m.ü.M. womit sich auf der Nordostseite\neine maximale Gebäudehöhe von 6.40 m ergibt.\n\nDiese Angaben lassen sich aufgrund des erwähnten Situationsplanes sowie des\nPlanungsberichts verifizieren. Die Sonderbauvorschriften haben sowohl die erwähnten maximalen Gebäudehöhen wie auch die maximalen Firsthöhen in Art. 5\nAbs. 3 verbindlich festgelegt. Die baureglementarische maximale Gebäudehöhe\nvon 7.0 m wird somit auf der dem Beschwerdeführer entgegen gewandten Ostseite nur gerade im Baubereich C um 0.75 m überschritten bzw. die maximal\nmögliche Erhöhung von 3 m nur in diesem Umfang beansprucht, während für die\nanderen beiden Baubereiche nicht einmal die zulässige Gebäudehöhe der\nGrundordnung beansprucht wird.\n\nDes Weiteren lässt sich den genannten planerischen Unterlagen entnehmen,\ndass auch auf der Südostseite die maximale Gebäudehöhe nicht vollumfänglich\nbeansprucht wird. Mit 8.70 m schöpft selbst die höchste Fassade im Baubereich\nB die maximal zusätzliche Gebäudehöhe von 3.0 m nur um gut zur Hälfte aus, im\nBaubereich C mit 8.10 m um weniger als die Hälfte, während eine Gebäudeerhöhung im Baubereich D mit 6.65 m (erneut) nicht beansprucht wird. Beansprucht wird die maximale Gebäudehöhe von 10 m nur auf der talwärts gerichteten, der Liegenschaft des Beschwerdeführers abgewandten, Südwestfassade der\nBaubereiche B und C; im Baubereich D beträgt sie auch auf dieser Seite nur\n9.0 m. Ebenfalls nur teils beansprucht wird die maximale Gebäudehöhe auf der\nNordwestseite mit 9.30 m für den Baubereich B sowie 8.45 m für die Baubereiche C und D. Nicht entscheidend anders präsentiert sich die Situation für den in\nder W2D gelegenen Baubereich A, der mit Gebäudehöhen von 8.40 m (NO),\n8.55 m (SO), 10.00 m (SW) und 9.80 m (NW) die zusätzlichen maximal 3 m Gebäudehöhe ebenfalls nur talseitig ausnützt.\n\n19\n5.4.2 Bei einem gesetzlichen Grenzabstand von 50 % (bei Bauten bis und mit\n20 m Gebäudehöhe) der Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m (vgl. § 60 Abs. 1\nPBG), wären bei Gebäudehöhen von 7.75 m (Baubereich B) und 6.30 m (Baubereich C) Grenzabstände von 3.875 m bzw. 3.15 m zu wahren. Der Situationsplan\nweist indessen für diese Baubereiche gegenüber den nordöstlich anschliessenden Parzellen der ersten Bautiefe entlang der N.Strasse Grenzabstände von\n7.50 m bis 7.75 m (Baubereich B) und 6.95 m sowie 7.00 m (Baubereich C, d.h.\ngegenüber der Liegenschaft des Beschwerdeführers) aus. Die vom Beschwerdeführer (subjektiv) befürchtete Wirkung der Nordostfassaden, welche indessen wie\ndargelegt die zulässigen Masse der Grundordnung nur im Falle des Baubereiches B überschreiten, wird dadurch zusätzlich (objektiv) abgeschwächt. Selbst im\nFalle des Baubereiches D bleibt bei einem Grenzabstand von 3.55 m eine Reserve von 0.35 m gegenüber dem erforderlichen Grenzabstand von 3.20 m.\n\n"}