{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5cf99ab7b75ee0436d5e2a2225dd858d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_100", "Checksum": "0c44ad455e65033fc27d1159ceb91d64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 100\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\n5.2.3 Der Grundsatz, wonach die Bauzonen der Grundordnung nicht mit Hilfe\nvon Gestaltungsplänen umfunktioniert werden dürfen, hat mit der Möglichkeit von\nNutzungsdurchmischungen eine gewisse Lockerung erfahren. Was aber für die\nNutzungsdurchmischung gilt, muss konsequenterweise auch bei der äusseren\nGestaltung und Bauweise massgebend sein, ansonsten der Vorbehalt bei der\n\n16\nNutzungsdurchmischung wenig Sinn machen würde. Soweit ein Gestaltungsplan\nden Zonenzweck und Zonencharakter der betroffenen Bauzone des kommunalen\nNutzungsplanes nicht grundsätzlich in Frage stellen darf, ist zu beachten, dass\nder Gestaltungsplan ein Instrument des kommunalen Planungsrechts ist, mit\nwelchem die Festlegungen des auf demokratischem Wege von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern einer Gemeinde erlassenen Zonenplanes nicht überdeckt werden dürfen. In diesem Sinne ist es beispielsweise nicht zulässig, ein im\nkommunalen Zonenplan als Gewerbezone ausgeschiedenes Areal via Gestaltungsplan in eine reine Wohnzone umzuwandeln. Wollte man dies zulassen,\nwürde dies auf eine Aushöhlung des geltenden Zonenplanerlassverfahrens hinauslaufen, welches die Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung vorsieht (vgl. § 27 PBG). Vielmehr muss sich der Gestaltungsplan als Teilbauordnung in ein bestehendes Ganzes einfügen. Er ist keine Neuschöpfung eines Ganzen, sondern eine blosse Ergänzung und muss daher die bestehende Regelung\nin Zonenplan und Zonenordnung als vorgegeben hinnehmen. Die Abweichungen\nvon der Grundnutzungsordnung dürften nicht dazu führen, dass die planerisch\nund demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert wird. Ein\nGestaltungsplan ist dann unzulässig, wenn er sich zu weit von der im kommunalen Zonenplan und Baureglement definierten Grundordnung entfernt (vgl. VGE III\n2009 125 und VGE III 2009 127, beide vom 22.12.2009, je Erw. 5.1 ff. [publiziert\nin EGV-SZ 2009 B 8.5] mit Hinweisen, u.a. auf das Bundesgerichtsurteil\n1C_188/2007 vom 1.4.2009; BGE 135 II 219; EGV-SZ 1993 Nr. 15).\n\nMit Blick auf das Ausmass der Abweichungen von der Grundordnung kommt\nauch der Korrelation zwischen Vorteilen des Gestaltungsplanes und den beantragten Abweichungen von der Regelbauweise eine besondere Bedeutung zu. Es\ngilt nach konstanter Rechtsprechung, dass je mehr Vorteile im Sinne von § 24\nAbs. 3 PBG ins Gewicht fallen, desto grösser die Ausnahmen im Gestaltungsplan\nsein dürfen (vgl. VGE III 2010 66 vom 26.8.2010 Erw. 2.1 mit Hinweisen, u.a. auf\nGisler, a.a.O., S. 410; vgl. auch BGE 135 II 219 Erw. 5.8, wonach erhebliche\nAbweichungen von der Grundnutzungsordnung in einer umfassenden Interessenabwägung zu begründen sind). Dies bedeutet umgekehrt, dass bei geringen\nVorteilen des Gestaltungsplanes im Vergleich zur Grundordnung weniger Abweichungen von der Regelbauweise gerechtfertigt sind. Mit anderen Worten ist ein\nausgewogenes Verhältnis zwischen Vorteilen des Gestaltungsplanes einerseits\nund dem (zulässigen) Ausmass der Abweichungen von der Regelbauweise anderseits nötig. Die Überprüfung dieses dargelegten Verhältnisses setzt voraus,\ndass nicht nur die Vorteile bzw. Mehrleistungen des Gestaltungsplanes untersucht und bejaht werden, sondern auch das Ausmass der (maximalen) Abwei-\n\n17\nchungen von der Regelbauweise hinreichend überprüft und definiert wird (vgl.\nVGE III 2013 198 vom 24.4.2014 Erw. 2.2.3; EGV-SZ 2011 B 8.1).\n\n5.3 Nach Art. 30 BauR sind in den Wohnzonen ruhige Wohnverhältnisse zu\ngewährleisten. Neben Wohnbauten sind nur Dienstleistungs- und gewerbliche\nKleinbetriebe zugelassen. Bei der Zoneneinteilung und den (zulässigen) Massen\nwerden die Wohnzonen weiter differenziert, unter anderem nach den vorliegend\ninteressierenden Wohnzonen 2-geschossig, locker (W2L), Wohnzone 2-geschos-\nsig, dicht (W2D) sowie Wohnzone 3-geschossig (W3). Zulässig sind in beiden\nW2-Zonen zwei Vollgeschosse, in der W3 deren drei, in beiden W2-Zonen eine\nGebäudehöhe von 7 m, in der W3 von 10 m; die Ausnützungsziffer (AZ) beträgt\nin der W2L 0.35, in der W2D 0.45 und in der W3 0.55. Attikageschosse gelten,\nsofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (vgl. Art. 22 Abs. 3 BauR:\ndie innerhalb der lichten Höhe von 1.50 m liegende Grundfläche beträgt weniger\nals 60 Prozent des darunter liegenden Vollgeschosses), in allen drei Zonen nicht\nals Vollgeschosse. Weitergehende massliche Vorgaben (namentlich betreffend\nGrenz- und Gebäudeabstand) an diese drei W2 und W3-Zonen macht das BauR\nnicht, womit die kantonalen (Mindest-)Bestimmungen zur Anwendung kommen\n(vgl. Art. 4 BauR).\n\n"}