{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5cf99ab7b75ee0436d5e2a2225dd858d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_100", "Checksum": "0c44ad455e65033fc27d1159ceb91d64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 100\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\nUnbegründet ist ebenso der Einwand der fehlenden Erschliessbarkeit der\nBaubereiche D und E aus östlicher Richtung über die \"Alte N.Strasse\" sowie des\nNotzuganges über diese Erschliessung zu den Baubereichen B und C (vgl. auch\nPlanungsbericht vom 25.4.2016 [rev.] S. 9 Ziff. 3.5.3 und S. 12 Ziff. 4.3.1). Das\nRichtprojekt (Plan Nr. 102 im Massstab 1:500 vom 4.12.2015) weist die\nNotzufahrt über die O._______ für Feuerwehr und LKW und eine Überfahrt über\ndie Tiefgarage(nzufahrt) sowie eine \"Aufstellfläche Feuerwehr/Umschlag\" aus\nund lässt aufgrund der planerisch ausgewiesenen Dimensionierungen erkennen,\ndass die diesbezügliche Erschliessbarkeit ohne weiteres gewährleistet ist. Die\nFrage der verkehrssicheren Ausgestaltung dieser Erschliessung/Notzufahrt wie\nauch die konkrete und zweckdienliche Ausgestaltung der Notzufahrt wird im\nBaubewilligungsverfahren zu prüfen sein. Ein Gestaltungsplan erfordert\nbetreffend die Erschliessbarkeit noch nicht den vom Beschwerdeführer\npostulierten planerischen Detaillierungsgrad (Beschwerde S. 10 oben; vgl.\nvorstehend Erw. 3.2.3 i.f.).\n\n5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren die zonenkonforme Einordnung des Gestaltungsplanes in die Umgebung. Die beanspruchten Ausnahmen\nvon der Grundordnung vertrügen sich namentlich aufgrund der vorgesehenen\nmassiven Baukörper nicht mit dem Zonenzweck der Zone W2L. Vierstöckige\ngrosse Bauklötze mit nicht weniger als sieben Wohnungen seien Richtung Bahnhofstrasse/Achermattstrasse, d.h. in der W3 zulässig, nicht aber im Bereich der\nN.Strasse in der W2-Zone. Es gelte der Grundsatz, wonach die Bauzonen der\nGrundordnung nicht mit Hilfe von Gestaltungsplänen umfunktioniert werden dürften. Die Zone W2L weise die geringstmögliche Geschosszahl und die geringstmögliche Ausnützungsziffer von nur 0.35 auf. Auch die maximale Gebäudehöhe\nsei mit nur 7 m die tiefste, woraus zu schliessen sei, dass in der Zone W2L nur\nzurückhaltend gebaut werden dürfe. Die Zone W2D sei an weniger strenge Anforderungen gebunden; insbesondere sei die zulässige Ausnützungsziffer höher.\nTrotzdem seien die vom Gestaltungsplan Kreuzmatt südlich unter der N.Strasse\nerfassten Bauten nicht um ein Geschoss erhöht. Durch die Entlassung von\nKTN K._______ aus der Gestaltungsplanpflicht passten sich die Baubereiche B\nund C mit ihren massiven Bauvolumen noch viel weniger in die Zone W2L ein\n(Beschwerde S. 10 ff.; vgl. Replik S. 8 ff.; Replik S. 19 ff.).\n\n5.2.1 Der Gestaltungsplan wird in § 24 PBG wie folgt normiert:\n1 DerGestaltungsplan enthält für eine zusammenhängende Baulandfläche von\nmindestens 3000 m2 Sonderbestimmungen, welche in der Regel auf einem Plan\n15\nund in Vorschriften festgehalten werden. Für die Kernzone können die Gemeinden\ndie Mindestfläche auf 1500 m2 herabsetzen.\n2 Sofern die Sonderbestimmungen mindestens die Einhaltung des\nMinergiestandards für Wohnbauten vorschreiben und der Gestaltungsplan\nmehrere, wesentliche Vorteile gegenüber der Normalbauweise beinhaltet, können\ndarin Ausnahmen von den kantonalen und kommunalen Vorschriften festgelegt\nwerden. Ferner kann die Durchmischung der Nutzung zugelassen werden, sofern\nZweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben.\n3 Vorteile im Sinne von Abs. 2 liegen namentlich vor, wenn eine besonders\ngrosszügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen\nvorgesehen ist, preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird, die Bauten\nsich gut in die Umgebung einfügen, ein gutes Gesamtbild ergeben, dank\nverdichtetem Bauen wenig Land verbrauchen und sich architektonisch besonders\nauszeichnen oder andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen\nausgewiesen werden.\n4 Die Gemeinden können im Zonenplan oder Baureglement für bestimmte Gebiete\n\noder für grössere Bauten und Anlagen die Gestaltungsplanpflicht einführen.\n\n5.2.2 Art. 45 BauR normiert die Voraussetzungen an einen Gestaltungsplan wie\nfolgt:\n2 Der Erlass eines Gestaltungsplanes setzt eine bessere Nutzung und Gestaltung\ngegenüber der Normalbauweise voraus. Dies trifft namentlich zu, wenn eine vorzügliche architektonische Gestaltung und ein gutes Gesamtbild gegeben sind, die\nBauten sich gut in die Umgebung einfügen und mehrere der nachfolgenden Kriterien zusätzlich erfüllt sind:\na) zweckmässige, sichere, verkehrsberuhigte und landsparende Erschliessung;\nb) mindestens 60 Prozent der vorgeschriebenen Abstellflächen für Motorfahrzeuge in überdeckten Räumen;\nc) grosszügige und zweckmässige Gestaltung des Aussenraumes sowie gemeinschaftlich nutzbare, zusammenhängende Erholungsflächen;\nd) gemeinschaftlich nutzbare Erschliessungs-, Versorgungs- und Freizeitanlagen;\ne) fortschrittliches Energiekonzept, wie namentlich besondere Massnahmen zum\nEnergiesparen und Verwendung erneuerbarer Energien.\n\nArt. 47 BauR regelt die Ausnahmen von den Bauvorschriften. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden\nZone grundsätzlich gewahrt bleiben. Die Geschosszahl kann aber nur um ein\nGeschoss, die Gebäudehöhe um 3 Meter und die Ausnützungsziffer höchstens\num 10 Prozent erhöht werden.\n\n"}