{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5cf99ab7b75ee0436d5e2a2225dd858d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_100", "Checksum": "0c44ad455e65033fc27d1159ceb91d64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 100\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\n4.2.1 Im Rahmen der Nutzungsplanung im Allgemeinen wie auch des\nGestaltungsplanes im Besonderen muss die Erschliessbarkeit in tatsächlicher\nund rechtlicher Hinsicht bejaht bzw. muss eine im Gestaltungsplan vorgesehene\nErschliessung als realisierbar bezeichnet werden können (VGE III 2013 197+206\nvom 24.4.2014 Erw. 4.1; VGE 1023+1024+1025/04 vom 27.8.2004 Erw. 4.2;\nVGE 1047+1048/03 vom 29.1.2004 Erw. 5.2 mit Hinweisen; VGE 1030/03 vom\n6.8.2003 Erw. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1A.197/2001 u. 1P.767/2001 vom\n18.4.2002 Erw. 4.3; EGV-SZ 2005 C.10.1 Erw. 9.4).\n\n4.2.2 Von der (rechtlichen und tatsächlichen) Erschliessbarkeit einer Bauzone ist\ndie effektive Erschliessung eines Grundstücks als Voraussetzung für die Erteilung\neiner behördlichen Bewilligung zur Errichtung oder Änderung von Bauten und\nAnlagen (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 lit. b RPG bzw. § 53 PBG \"Baureife\") zu\nunterscheiden. Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und\ntechnisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus\n(§ 37 Abs. 3 Satz 1 PBG). In zeitlicher Hinsicht ist es von Bundesrechts wegen\nerforderlich, dass ein Bauvorhaben spätestens im Zeitpunkt der Realisierung\nüber die für den ordnungsgemässen Betrieb erforderliche (strassenmässige)\nErschliessung verfügt. Wenn beispielsweise eine Baubewilligung mit der\nBedingung versehen wird, wonach die Baubewilligung erst mit der Sicherstellung\nder strassenmässigen Erschliessung rechtswirksam wird, so ist dies in dieser\nHinsicht ausreichend (Bundesgerichtsurteile 1C_271/2011 vom 27.9.2011\nErw. 2.5; 1C_584/2008 vom 7.7.2009 Erw. 4.3; BGE 127 I 103 Erw. 7d; EGV-SZ\n2011 C 10.1).\n\n4.3 Die Erschliessung des gesamten Gestaltungsplangebietes ist grundsätzlich\nbereits durch das BauR (Anhang 1) vorgegeben, welche die Erschliessung des\nmotorisierten Individualverkehrs über die N.Strasse verlangt. Innerhalb des\nGebietes ist ein dichtes und durchgehendes Fuss- und Velowegnetz gemäss\ndem Planeintrag im Anhang sicherzustellen. Bereits diese baureglementarischen\nVorgaben lassen keinen Zweifel an der Erschliessbarkeit des\n\n13\nGestaltungsplangebietes als Ganzes wie auch der einzelnen\nTeilgestaltungsplangebiete offen. Die grundsätzliche Erschliessbarkeit eines\nGrundstückes ist denn auch für die Aufnahme von Land in eine Bauzone\nentscheidend (Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG [in der seit 1.5.2014 geltenden Fassung\nbzw. Art. 15 lit. b RPG in der früheren Fassung; vgl. § 16 Abs. 3 PBV; vgl. VGE\n1035+1036/04 vom 15.9.2004 Erw. 2.2 i.Sa. S. vs. Gemeinderat Galgenen [die\ngegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit\nUrteil 1A.245/2004+1P.61/2004 vom 21.2.2005 abgewiesen]). Die im Anhang 1\nkonzipierte Erschliessung hat entsprechend (jeweils als orientierende\nErläuterungsskizze) auch Eingang ins Gesamtkonzept gefunden (S. 23 ff.).\n\nZur Verkehrserschliessung äussert sich Art. 12 SBV. Die Erschliessung für den\nmotorisierten Verkehr erfolgt grundsätzlich ab der Erschliessungsstrasse\nP._______ (Abs. 1). Über die \"Alte N.Strasse\" werden die Baubereiche D und E\nsowie die Not- und LKW-Zufahrt zu den Baubereichen B und C erschlossen\n(Abs. 2). Die im Situationsplan bezeichneten Erschliessungsbereiche\ngewährleisten die interne Erschliessung der Baubereiche (Abs. 3). Absatz 4\nregelt die Ausgestaltung der Erschliessung.\n\nDiese in den SBV definierte Erschliessung (vgl. auch Planungsbericht vom\n25.4.2016 [rev.] S. 8 Ziff. 3.5.1) folgt somit (eng) den Vorgaben des Anhangs 1\nzum BauR. Wie bereits der Gemeinderat zutreffend dargelegt hat, erklärt sich\ndas Fehlen einer Fortführung der Erschliessung auf dem Situationsplan Nr. 101\nvom 25. April 2016 (rev.) damit, dass der Gestaltungsplanperimeter den ausserhalb liegenden Teil der Erschliessungsstrasse nicht mitumfasst. Die vorgesehene\nFortsetzung lässt sich indessen dem allgemein einsehbaren Gesamtkonzept\nentnehmen, das (auch) diesbezüglich den baureglementarischen Vorgaben\nentspricht.\n\nDer Gemeinderat hat zudem explizit − und zu Recht − betont, dass einerseits die\nhinreichende Erschliessung im späteren Baubewilligungsverfahren\nnachzuweisen ist und die Groberschliessungsstrasse vor Baubeginn erstellt sein\nmuss, dass anderseits mit den Bauarbeiten für diese Groberschliessungsstrasse\nerst begonnen werden darf, wenn die Finanzierung und der Landerwerb für den\nVollanschluss H8/Steinen rechtlich gesichert und die Projektgenehmigung für\nden Vollanschluss H8/Steinen rechtskräftig ist (GRB Nr. 02._______ S. 6 oben).\nDass sich bezüglich dieses Vorbehaltes aufgrund von VGE III 2016 30 vom\n21. Dezember 2016 insofern eine Änderung ergeben hat, als das\nVerwaltungsgericht die Bewilligung des Strassenausbauvorhabens Vollanschluss\nH8/Steinen im Projektgenehmigungsverfahren als nicht rechtmässig beurteilt hat\n\n14\nund hierfür stattdessen ein Nutzungsplanverfahren durchzuführen ist, ändert an\nder grundsätzlichen Erschliessbarkeit des Gestaltungsplangebietes nichts.\n\n"}