{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5cf99ab7b75ee0436d5e2a2225dd858d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_100", "Checksum": "0c44ad455e65033fc27d1159ceb91d64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 100\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\n3.3.2 Mit einem Gestaltungsplan wird, wie erwähnt, insbesondere eine im Vergleich zur Normalbauweise architektonisch gut gestaltete und auf die bauliche\nund landschaftliche Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und\nErschliessung angestrebt (vgl. vorstehend Erw. 3.2.3; Häuptli, in Baumann et al.,\nKommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 21 N 15). Wird\ndavon ausgegangen, dass Gestaltungsplangebiete vom Umfang des\n\"M._______\" nicht insgesamt zeitgleich überbaut werden (können) und zudem\nverschiedene Bauherrschaften, Architekten beteiligt sind, drängt es sich in\nsachlicher Hinsicht auf, das mit dem Gestaltungsplan anvisierte Ziel durch\ngewisse Leitlinien sicherzustellen. Dies ist denn auch Sinn und Zweck des\nGesamtkonzeptes, das sich eng an die vom kommunalen Gesetzgeber mit dem\nAnhang vorgegebenen Anforderungen und Kriterien hält.\n\nEs ist den Vorinstanzen und den Beschwerdegegnern beizupflichten, dass mit\ndem Gesamtkonzept der vorliegend zu beurteilende (Teil-)Gestaltungsplan nicht\nvorweggenommen wird. Vielmehr belässt das Gesamtkonzept einen weiten\nSpielraum bei der konkreten Ausgestaltung der verschiedenen Baufelder und\n(Teil-)Gestaltungspläne. Dies belegen auch die vom Gesamtkonzept als\nverbindlich bezeichneten Elemente (Ziff. 4.0 betr. Bebauungskonzept; Ziff. 5.0\nbetr. Erschliessungskonzept und Ziff. 7.0 betr. Freiraumkonzept). Beispielsweise\nbleibt mit Vorgaben zu den (Mindest-)Gebäudeabständen, Siedlungsplätzen und\nder postulierten einheitlichen Dachgestaltung pro Gestaltungsplan der\nHandlungsspielraum für die einzelnen Gestaltungspläne weitestgehend offen.\nDas gleiche gilt für die Anforderungen an die Parkierungsart mit der einzigen\nDifferenzierung nach Einzel- und Sammelgaragen wie auch für die übrigen als\nverbindlich erklärten Elemente. Entsprechend findet sich bei den planmässigen\nIllustrationen in der Regel der Vermerk \"Konzeptskizze\" oder\n\"Erläuterungsskizze\" (vgl. z.B. Gesamtkonzept S. 9, S. 11 ff., S. 16 f., S. 24 f.\n\n11\nu.a.). Betreffend die Ausrichtung der Bauten wird pro Baufeld eine Einheitlichkeit\npostuliert mit einem Spielraum von 40 Grad in der Ausrichtung (S. 17).\nInsbesondere wird als Vorbemerkung (S. 1) ausdrücklich erwähnt, dass die im\nGesamtkonzept orientierend dargestellten Baukörper/Wohnbauten und\nGaragierungen \"keinerlei Rechtswirksamkeit\" haben, sondern \"lediglich der\nLesbarkeit und Verständlichkeit des Gesamtkonzeptes\" dienen. Die\nentsprechenden Vorbehalte finden sich auch bei den jeweiligen Legenden auf\ndem Plan Nr. 906-06 vom 17. September 2014 (\"Die dargestellten Baukörper\nsind in Form und Ausdehnung unverbindlich\"; \"Sammelgaragen/Einzelparkierung [Lage schematisch]; etc.; selbst beim als verbindlich bezeichneten\nInhalt finden sich die Relativierungen wie \"möglich\", \"Lage schematisch\", \"Lage\nund Geometrie unverbindlich\"). Inwiefern mit dem Gesamtkonzept die (pro\nBaufeld maximal zulässigen zwei) Gestaltungspläne präjudiziert werden\nsollten/könn-ten, ist mithin nicht ersichtlich. Zu Recht hat der Regierungsrat\nerwogen (Erw. 4.2), dass mit dem Gesamtkonzept keine baulichen Einzelheiten\ngeregelt werden, die im nachfolgenden Gestaltungsplanverfahren nicht mehr\nbeanstandet werden können. Im Übrigen wäre die Bewilligungs- und\nGenehmigungsbehörde im Sinne des im Anhang 1 BauR gesetzlich\nvorgegebenen Anforderungskatalog an das gesamte Gestaltungsplangebiet\nselbst unabhängig von einem Gesamtkonzept gehalten, ihre Beurteilung\neinzelner (Teil-)Gestaltungspläne auf der Grundlage der möglichen\nräumlichen/raumwirksamen und planerisch-architekto-nischen Beziehungen der\neinzelnen Gestaltungspläne zueinander und untereinander, mithin unter\nkoordinativer Abstimmung der einzelnen Teilgestaltungspläne (vgl. GRB\nNr. 02._______ S. 4), vorzunehmen, was zwangsläufig eine gewisse\nGesamtschau voraussetzt. Dies liegt letztlich auch im Interesse der Anlieger ans\nGestaltungsplangebiet. Mit dem (öffentlich einsehbaren, Q._______ Gesamtkonzept wurde diesbezüglich im Kern die gewünschte Transparenz geschaffen.\n\n4.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Nachweis der Realisierbarkeit\nder Erschliessung rechtsgenüglich erbracht sei (Beschwerde S. 9 f.; vgl. Replik\nS. 7). Es fehle an einem grundeigentümerverbindlichen Plan über die\nVerkehrserschliessung. Namentlich könne dem Situationsplan die\nErschliessungs-situation inklusive Verlauf der Groberschliessung westlich über\nden Gestaltungsplanperimeter hinaus nicht entnommen werden. Das gleiche\ngelte für die Notzufahrt und Wendemöglichkeit.\n\n4.1.2 Der Gemeinderat weist vernehmlassend (S. 4 f. Ziff. 3; vgl. auch GRB\nNr. 02._______ S. 5 f. Ziff. 7) darauf hin, dass die gestaltungsplanexterne\nFortführung der Erschliessungsstrasse Richtung Nordwesten zur N.Strasse hin\n\n12\n(samt Ver- und Entsorgungsanlagen) Gegenstand eines eigenständigen\nVerfahrens bildet (Amtsblatt Nr. 05._______; bewilligt mit GRB Nr. 06._______),\nwelches derzeit noch beim Regierungsrat hängig bzw. sistiert sei. Die\nVerkehrserschliessung sei gestaltungsplanerisch nur soweit abgebildet, als sie\nsich im Gestaltungsplanbereich befinde. Entsprechende Vorschriften über die\nVerkehrserschliessung fänden sich auch in den Sonderbauvorschriften.\nSinngemäss gleich argumentieren auch die Beschwerdegegner\n(Vernehmlassung S. 5 f. Ziff. 3).\n\n"}