{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5cf99ab7b75ee0436d5e2a2225dd858d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_100", "Checksum": "0c44ad455e65033fc27d1159ceb91d64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 100\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\nAnhang 4.1 enthält Erläuterungen zu den im Zonenplan der Gemeinde Schwyz\nmit einer Gestaltungsplanpflicht belegten Gebieten. Unter \"Allgemeines\" wird\nfestgehalten, dass die Überlegungen und Absichten, die mit der Gestaltungsplanpflicht zusammenhängen, für die einzelnen Gestaltungsplangebiete in Anforderungen umschrieben würden. Hierbei handle es sich um Hauptanliegen, die es\nnebst den Anforderungen gemäss Art. 45 BauR (Voraussetzungen der Gestaltungspläne) umzusetzen gelte. Den im Anhang 4.1 formulierten Anforderungen\nwird \"Richtplan-Charakter\" mit Behördenverbindlichkeit zugeschrieben.\n\nFür das Gebiet \"M._______\" wird für den Fall, dass Teilgestaltungspläne erarbeitet werden, verlangt, dass spätestens mit der Eingabe des ersten Teilgestaltungsplanes ein Gesamtkonzept über das gesamte Gebiet aufzuzeigen ist, welches in verschiedenen Etappen realisiert werden kann. Darin sind mindestens\ndie Siedlungsstruktur, die Erschliessung und die Parkierung, die Ver- und Entsorgung sowie die vorgesehenen Frei- und Aussenräume aufzuzeigen (mit Verweis auf Anhang 4.2 betreffend Inhalte des Gesamtkonzeptes). Die Erschliessung des motorisierten Individualverkehrs hat über die N.Strasse zu erfolgen. Innerhalb des Gebietes ist ein dichtes und durchgehendes Fuss- und Velowegnetz\nlängs und quer zum Hang gemäss Planeintrag sicherzustellen. Der historische\nVerlauf des O._______ ist beizubehalten. Die Freihaltezone (Fa) ist als zusammenhängende Erholungs- und Grünfläche vorzusehen. Diesen Anforderungen\nvorangestellt ist ein Plan, welcher die Erschliessung durch den motorisierten Individualverkehr, Fuss- und Velowege, Erholungs-/Grünflächen und die Lagen der\nBushaltestellen abbildet.\n\n9\nAnhang 4.2 bezeichnet die Inhalte des Gesamtkonzeptes. Es hat den Situationsplan 1:1'000 mit Höhenlinien (Äquidistanz 1 m) über den gesamten Perimeter inklusive Darstellung der angrenzenden Bereiche sowie Geländeschnitte 1:1'000 /\n1:500 mit der Darstellung des gewachsenen und gestalteten Terrains und die\nHöhenlage der Bauten und der Strassenerschliessung zu umfassen (lit. a). Im\nRahmen des Gesamtkonzeptes ist aufzuzeigen die Siedlungsstruktur (lit. b\nZiff. 1) (Stellung und Art der vorgesehenen Bauten mit Angaben zur vorgesehenen Bebauungstypologie [MFH, EFH, REFH etc.], Geschossigkeit, Ausrichtung,\nNutzungsart und Angaben zur Bebauungsdichte sowie Angaben zur vorgesehenen Etappierung), die Erschliessung und Parkierung (unter anderem Verlauf der\nGrob- und Feinerschliessung sowie Angaben zu den Erschliessungs- und Parkierungsprinzipien) (lit. b Ziff. 2), zur Ver- und Entsorgung (lit. b Ziff. 3) sowie zu den\nFrei- und Aussenräumen (lit. b Ziff. 4).\n\n3.2.5 Das Gesamtkonzept äussert sich nach der Einleitung (Ziff. 1) zu seinem\nRechtscharakter (Ziff. 2). Die Parteien (d.h. die betroffenen Grundeigentümer)\nwerden durch das Gesamtkonzept verpflichtet (bzw. verpflichten sich durch ihre\nUnterschrift), \"ihre Bebauungen nach den im Konzept ausgeschiedenen verbindlichen Elementen zu entwickeln, damit eine gemeinsame, freiraumgestalterisch\nund städtebaulich wertvolle Gesamtüberbauung erreicht werden kann\". Abweichungen vom Gesamtkonzept im vorgegebenen Rahmen werden als möglich\nbezeichnet, \"wenn dadurch die Qualität des Konzeptes nicht beeinträchtigt wird\noder insgesamt eine bessere Lösung erreicht werden kann\". Für solche Anpassungen oder in Streitfällen sind alle direkt Betroffenen einzubeziehen.\n\nIm Weiteren enthält das Gesamtkonzept nach einer Analyse Ausführungen zum\nBebauungskonzept/Siedlungsstruktur (Ziff. 4), zum Erschliessungskonzept/Erschliessung und Parkierung (Ziff. 5), Ver- und Entsorgung (Ziff. 6), Freiraumkonzept/Frei- und Aussenräume (Ziff. 7) sowie zum Ausnützungsmass und verdichteten Bauweise (Ziff. 8).\n\n3.3.1 Das kommunale BauR sieht mithin nicht nur die Möglichkeit von Zonen mit\nGestaltungsplan vor. Vielmehr werden im Anhang des BauR auch behördenverbindliche Anforderungen an verschiedene mit einer Gestaltungsplanpflicht belegte Gebiete umschrieben. Das kommunale Baureglement wie auch der Zonenplan\nwurden im hierfür vorgesehenen gesetzlichen Verfahren (§§ 25 ff. PBG) erlassen. Diese im Anhang formulierten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 3.2.4)\nkönnen zweifelsohne weder als (kommunale) Richtplan(ung) im Rechtssinne (vgl.\nzum Mindestinhalt von Richtplänen Art. 8 und Art. 8a RPG; § 3 Abs. 1 PBG i.V.m.\n§ 13 PBG) noch als Nutzungsplan (vgl. § 15 PBG) qualifiziert werden. Entsprechend spricht der Anhang auch nur von einem Richtplan-Charakter der Anforde-\n10\nrungen. Wenn ihnen behördenverbindlicher Charakter zugesprochen wird, steht\ndies nicht im Widerspruch dazu, dass sie weder einen Richtplan im Rechtssinne\ndarstellen noch im für Richtpläne vorgesehenen Verfahren erlassen wurden (vgl.\n§ 11 PBV). Die Mitwirkungsrechte der Bevölkerung auch bezüglich der in den\nAnhang des BauR aufgenommenen Anforderungen waren im Nutzungsplanungsverfahren, wie erwähnt, gewährleistet. Wenn dem Gesamtkonzept trotz regierungsrätlicher Genehmigung nur behördenverbindlicher Charakter zugesprochen\nwird, wird er damit gleichzeitig vom gestaltungsplanrechtlichen Vorentscheid (vgl.\n§ 23 PBV) abgegrenzt, der auch gegenüber Dritten verbindlich ist, was indessen\neine öffentliche Auflage voraussetzt (ähnlich einem baurechtlichen Vorentscheid,\nvgl. § 84 PBG).\n\n"}