{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5cf99ab7b75ee0436d5e2a2225dd858d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_100", "Checksum": "0c44ad455e65033fc27d1159ceb91d64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 100\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\nDer kommunale Richtplan gibt gesamtheitlich Auskunft über den Stand und die\nanzustrebende räumliche Entwicklung der Siedlung, der Landschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und der öffentlichen Bauten und Anlagen (§ 10\nAbs. 1 PBV). Sofern die Gemeinde keine andere Zuständigkeit festlegt, erlässt\nder Gemeinderat den Richtplan (§ 11 Abs. 1 PBV). Die zuständige Behörde erarbeitet den Richtplanentwurf und zieht die Versorgungswerke frühzeitig zur Planung bei. Der Entwurf kann dem Amt für Raumentwicklung zur Vorprüfung unterbreitet werden (§ 11 Abs. 2 PBV). Der Richtplanentwurf ist während mindestens\n30 Tagen öffentlich bekannt zu machen. Jedermann kann sich dazu schriftlich\näussern (§ 11 Abs. 3 PBV). Der Richtplan wird mit der Genehmigung durch den\nRegierungsrat für die kommunalen und kantonalen Behörden sowie die Behörden der Nachbargemeinden verbindlich (§ 12 PBV).\n\nDer Richtplan präjudiziert den Nutzungsplan nicht. Abweichungen bleiben zulässig, beispielsweise wenn sie sachlich gerechtfertigt und von untergeordneter Bedeutung sind, wenn veränderte Verhältnisse, neue Aufgaben oder neue Erkenntnisse, die eine gesamthaft bessere Lösung ermöglichen, dies rechtfertigen oder\nwenn der Richtplaninhalt im Nutzungsplanverfahren als rechtswidrig oder unmög-\n\n7\nlich erweist (Gossweiler, in Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, Vorbem. Zu §§ 8 f. Rz. 143 mit zahlreichen Hinweisen).\n\n3.2.2 Bestandteil eines kommunalen Richtplans oder eines anderen amtlichen\nErlasses mit gleicher Wirkung kann unter anderem das Erschliessungsprogramm\nsein. Es muss eine öffentliche Information und Mitwirkung gemäss Art. 4 RPG\nüber das Erschliessungsprogramm durchgeführt werden. Es muss jedoch nicht\nnotwendigerweise einem kantonalen Genehmigungs- und Rechtsmittelverfahren\nunterworfen werden (Jeannerat, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung,\nZürich 2016, Art. 19 Rz. 63).\n\n3.2.3 § 24 PBG normiert den Gestaltungsplan. Beim Gestaltungsplan handelt es\nsich um einen Sondernutzungsplan, d.h. es wird für eine kleinere Fläche\ninnerhalb des vom Zonenplan erfassten Gemeindegebietes eine Spezialordnung\naufgestellt (Gisler, Ausgewählte Fragen zum Gestaltungsplan im Kanton Schwyz,\nZBl 8/2000, S. 395). Mithin stellt er ein Planungsinstrument dar mit dem Ziel, eine\narchitektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen\nUmgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung\nzusammenhängender Flächen zu erreichen (vgl. VGE III 2011 118 vom\n21.12.2011 Erw. 1.4.1; VGE III 2011 80 vom 23.11.2011 Erw. 3.4 mit Hinweisen\nauf VGE III 2009 125 vom 22.12.2009 Erw. 2.3; VGE 1038/05 vom 29.11.2005\nErw. 1.2 Gisler, a.a.O., S. 394).\n\nWas den Inhalt eines Gestaltungsplanes anbelangt, besagt das PBG bloss, er\nenthalte Sonderbestimmungen, welche in der Regel auf einem Plan und in\nVorschriften festgehalten sind (§ 24 Abs. 1 PGB). Dabei dürfen sich\nGestaltungspläne aber nicht über sämtliche Einzelheiten aussprechen, sondern\nmüssen den Bauherren noch einen angemessenen Spielraum beim Projektieren\nder Bauten belassen, andernfalls das zweistufige Verfahren\n(Gestaltungsplanverfahren einerseits und Baubewilligungsverfahren anderseits)\nseines Sinnes entleert würde. Kommt ein Gestaltungsplan einem konkreten\nBauprojekt gleich, kann er nicht bewilligt werden (VGE III 2016 116 vom\n21.12.2010 Erw. 4.2). Anderseits hat er aber gegenüber dem Zonenplan einen\nhöheren Konkretisierungsgrad aufzuweisen. Aus dem Gestaltungsplan, d.h. aus\ndem Plan und den Vorschriften soll immerhin die Erfüllung der Anforderungen\nerkennbar sein, welche die Ausnahmen von den kantonalen und kommunalen\nVorschriften der Grundordnung erlauben (§ 24 Abs. 2 und 3 PBG). Letztlich aber\nbleibt der Gestaltungsplan ein kommunales Planungsinstrument (was sich auch\naus der systematischen Einordnung des Gestaltungsplanes im PBG ergibt). Ziel\ndes Verfahrens ist es somit, einen Sondernutzungsplan zu erlassen resp. zu\ngenehmigen und nicht ein Bauprojekt. Vor diesem Hintergrund der kantonalen\n8\nVorgaben für den Gestaltungsplan nach PBG ist die Praxis des Regierungsrates\nnicht zu beanstanden, wenn er im Rahmen der Genehmigung des\nGestaltungsplanes die rechtliche und tatsächliche Erschliessbarkeit überprüft und\nnicht die genügende (effektive) Erschliessung. Ein Gestaltungsplan ist\ngenehmigungsfähig, wenn Erschliessungsvarianten tatsächlich wie rechtlich\nrealisierbar sind, ohne dass im Detail bereits feststeht, wie dieses Ziel\nschliesslich erreicht wird (EGV-SZ 1996 Nr. 49 S. 128, vgl. auch VGE III 2011\n118 vom 21.12.2011 Erw. 5.3; VGE 806+807/97 vom 17.1.1997 Erw. 6.e in EGV-\nSZ 1997 Nr. 9 S. 23).\n\n3.2.4 Art. 5 BauR kennt als Planungsmittel unter anderem den Richtplan (lit. e)\nund den Gestaltungsplan (lit. d). Gemäss Art. 27 BauR können bestimmte Gebiete mit der Pflicht zum Erlass eines Gestaltungsplanes belegt werden. Die betreffenden Gebiete sind im Zonenplan mit Punktraster bezeichnet. Für einzelne Gebiete sind behördenverbindliche Anforderungen im Anhang umschrieben. Art. 45\nbis Art. 47 BauR regeln den Gestaltungsplan.\n\n"}