{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5cf99ab7b75ee0436d5e2a2225dd858d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-100_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e218ad4c49ae8939b57cf6f4c0d892ed69518cd0871fd11799da6ce5560bb03a6bc5d4cb65a8d74f0ec49b724ad296a8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_100", "Checksum": "0c44ad455e65033fc27d1159ceb91d64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 100\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\n2.2 Der Beschwerdeführer rügt namentlich die Verletzung des rechtlichen\nGehörs, des Willkürverbots, die Verletzung von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 (Mitwirkung der\nBevölkerung bei der [Raum-]Planung), Art. 14 Abs. 1 RPG (Unterscheidung der\nNutzungszonen), § 24 Abs. 2 und 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG;\nSRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 (Verhältnis der Vorteile eines Gestaltungsplanes zu den gewährten Abweichungen von der Grundordnung), § 25 Abs. 1 und 2\nPBG (Vorprüfung und Auflageverfahren bei der kommunalen Nutzungsplanung),\n§ 8 Abs. 1 (Information der Öffentlichkeit über die Planung) der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (SRSZ 400.111; PBV) vom 2. Dezember\n1997, § 25 PBV (Richtprojekt eines Gestaltungsplanes), Art. 8 Abs. 2 des kommunalen Baureglements (BauR) vom 26. September 2010 (Einordnungsgebot),\nArt. 9 Abs. 2 BauR (Mindestgrösse der Erholungsflächen), Art. 26 Abs. 2 BauR\n(zulässige Baumasse), Art. 45 Abs. 2 BauR (Voraussetzungen für den Erlass eines Gestaltungsplanes), Art. 46 Abs. 1 lit. c BauR (Verkehrserschliessungsplan\nals Mindestinhalt eines Gestaltungsplanes) sowie Art. 47 BauR (Ausnahmen eines Gestaltungsplanes von den Bauvorschriften).\n\n5\n2.3 Die Beschwerdegegner anerkennen die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers (Vernehmlassung S. 2 Ziff. I.3). Anderweitige Gründe, welche\nein (teilweises) Nichteintreten rechtfertigen könnten, machen sie weder geltend\nnoch sind solche ersichtlich.\n\n2.4 Beim Augenschein handelt es sich um ein Beweismittel (§ 24 Abs. 1 lit. d\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom\n6.6.1974). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Augenschein notwendig ist,\nkommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu\n(vgl. VGE III 2015 216 vom 30.3.2016 Erw. 4.2; VGE III 2012 51 vom 23.5.2012\nErw. 3.2; VGE 1032/05 vom 28.9.2005 Erw. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 2 mit Hinweisen).\n\nDer Regierungsrat hat einen Augenschein angesichts der aktenkundigen Planunterlagen und Fotoaufnahmen, den Ausführungen der Parteien sowie den öffentlich zugänglichen Bildaufnahmen der Umgebungssituation aus dem Internet nicht\nals notwendig erachtet (angefochtener Entscheid Erw. 2). Der Gemeinderat argumentiert vernehmlassend ergänzend (S. 2 Ziff. III.1), dass mit einem Augenschein\nkaum zusätzliche rechtserhebliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten,\nzumal der Gestaltungsplan nur auf Plänen samt Sonderbauvorschriften existiere.\n\nAn der Rechtmässigkeit dieser Begründung bzw. der derart begründeten Verneinung der Notwendigkeit eines Augenscheines kann der Beschwerdeführer mit\nseinen Vorbringen nichts ändern. Die (mögliche) Dimensionierung ist planerisch\nerstellt. Eine Profilierung dieser (möglichen) Dimensionierung wird im Gestaltungsplanverfahren nicht verlangt. Ein verlässlich(er)es Bild lässt sich mithin auch\nmit einem Augenschein der unüberbauten Wiese nicht bewerkstelligen (vgl. auch\nBundesgerichtsurteil 1C_138/2014 vom 3.10.2014 Erw. 2.3 betr. Verzicht auf einen Augenschein zur Beurteilung der Einordnung projektierter Gebäude und\nFlachdächer).\n\n3.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers belässt das Gesamtkonzept für\ndie einzelnen Gestaltungspläne zu wenig Spielraum. Baufeldereinteilung, Anforderungen an Wohnbauzonen und Siedlungsplätze, Anordnung der Kuben würden verpflichtend vorgegeben. Das Gesamtkonzept gehe weit über eine nur koordinative Abstimmung der einzelnen Teilgestaltungspläne hinaus. Mit dem Gesamtkonzept werde die zulässige Nutzung des Bodens festgelegt, was jedoch\nnur mittels Nutzungsplänen (d.h. konkret Gestaltungsplänen) zulässig sei und\nnicht, wie es der Gemeinderat gemacht habe, mittels Richtplan (Art. 14 Abs. 1\nRPG). Das Vorgehen verstosse auch gegen Bundesrecht. Den vom Gesamtkonzept betroffenen Grundeigentümern sei keine Mitwirkung an demselben ermög-\n\n6\nlicht worden. Es habe jedoch gewichtige Auswirkungen auf die Rechte der betroffenen Grundeigentümer, da im Gesamtkonzept praktisch die gesamte Gestaltungsplanung vorweggenommen werde. Das Gesamtkonzept sei nie auf seine\nÜbereinstimmung mit übergeordnetem Recht überprüft worden. Das Gesamtkonzept könne weder als Richtplan noch als Nutzungsplan qualifiziert werden. Ein\nGesamtkonzept hätte es nicht gebraucht. Vielmehr hätten die Ideen des Gesamtkonzepts auf der Ebene Gestaltungsplan Berücksichtigung finden können,\nwo sie denn auch überprüfbar gewesen wären. Dem Gesamtkonzept könne weder Behörden- noch Grundeigentümerverbindlichkeit zukommen. Der Gestaltungsplan habe demzufolge einzig den Anforderungen des kommunalen BauR\nund den kantonal- und bundesrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, nicht jedoch\nden Vorgaben des Gesamtkonzepts (Beschwerde S. 6 ff.; Replik S. 4 ff.).\n\n3.2.1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach dem RPG (Art. 4 Abs. 1 RPG).\nSie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann (Art. 4 Abs. 2 RPG).\n\nDie Gemeinden können Richtpläne erlassen und hiefür Zuständigkeit und Verfahren regeln (§ 13 Abs. 1 PBG). Richtpläne der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates im Sinne von § 28 PBG (§ 13 Abs. 2 PBG). Richtpläne sind für die Behörden verbindlich (§ 3 Abs. 2 PBG).\n\n"}